Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

126 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
Mit den Ständen der Oberlausitz werden „über die Aus- 
führung der im Zusammenhange mit der Verfassung unentbehr- 
lich nothwendigen Veränderungen in der Particularverfassung 
und Verwaltung“, besondere Verhandlungen stattfinden, wobei 
zu hoffen, „die Oberlausitzer Stände werden dann auch die- 
jenigen Veränderungen bei sich Eingang finden lassen, welche 
sich in Folge der herzustellenden allgemeinen Landesverfassung 
und zu Bewirkung der hiernach erforderlichen Einheit der 
Verwaltung von selbst als ebenso wünschenswerth darstellen 
werden“. 
Auch die Aufnahme des Zweikammersystems in die Ver- 
fassung wird zum Theil auf die Absicht begründet, „die unum- 
gänglich nöthige Schonung bestehender, zum Theil auf aus- 
drücklichen Staatsverträgen beruhender Rechte mit der neuen 
Verfassung in thunlichsten Einklang zu bringen“. 
Uebrigens sei die Verfassung erst noch auszubauen; es be- 
ziehe sich der Entwurf hin und wieder auf künftig erst zu er- 
wartende Gesetze und organische Einrichtungen, „durch welche 
die in der Verfassung selbst als Axiome des öffentlichen Rechts 
ausgesprochenen Grundsätze erst ins Leben treten werden“. In- 
soweit könne die Verfassung nicht als ein vollendetes Ganzes, 
sondern nur als die Grundlage betrachtet werden, von welcher 
aus im Lauf der Zeit die Verfassung und Gesetzgebung unter 
konstitutionellem Beirath der Stände sich im Einzelnen weiter 
entwickeln und ausbilden soll. 
Eine Folge der neuen Verfassung für die organischen Ein- 
richtungen werde namentlich die Einsetzung verantwortlicher 
Ministerien sein müssen (in dem VerfEntwurf selbst fehlte noch 
§ 41 der nachherigen Vl.); die Absicht sei vorläufig, das 
Geheime Cabinet und den Geheimen Rath aufzulösen, an 
deren Stelle Departementsministerien der Justiz, der Finanzen, 
des Innern, des Kriegs, des Cultus und der auswärtigen An- 
gelegenheiten zu bilden, den Kirchenrath und das Oberconsisto- 
rium dem Minister des Cultus unterzuordnen und den bis- 
herigen Auftrag in Evangelicis auf den Minister des Cultus 
in Gemeinschaft mit zwei zu benennenden, der evangelischen 
Confession zugethanen Ministern oder wirklichen Geheimen Räthen 
übergehen zu lassen. 
Beigegeben war dem Entwurf eine summarische Uebersicht
	        
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