Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

Vorbemerkung. 127 
des dermaligen Finanzetats und ein Hauptetat der gesammten 
Domanial= und Steuer-Einnahme und Ausgabe für das Jahr 
1831. Ferner wurde den Ständen mitgetheilt, daß ihnen 
König und Mitregent „das von denselben in Uebereinstim- 
mung mit den übrigen Mitgliedern des Königlichen Hauses zu 
errichtende Hausgesetz zur Einsicht“ vorlegen lassen werden, aus 
dessen Inhalt sie zu entnehmen haben, worin die §. 23. der 
Vl. außer der Civilliste vorbehaltenen Gebührnisse der Mit- 
glieder der Königlichen Familie jetzt bestehen und künftig be- 
stehen sollen.“ Endlich ging den Ständen zugleich mit dem 
Entwurf der Verfassung ein WahlesetzEntwurf zu. 
Außer der auch jetzt noch mit I bezeichneten Beilage der 
Vll. war dem Entwurf noch eine zweite Beilage angefügt, 
nemlich ein Verzeichniß der 1830 landtagsberechtigten 
Rittergüter des Königr. Sachsen (während dem Wahlesetz 
ein Verzeichniß aller, auch der nicht landtagsberechtigten Ritter- 
güter beigelegt war). 
Mit Königl. Decret v. 3. März 1831 ging dann den 
Ständen der geschehenen Zusicherung gemäß das Königliche 
Hausgesetz zu. 
Ein Königl. Decret v. 17. März 1831 brachte eine Aen- 
derung des Verfassungsentwurfs § 16 (und des HausGEntw. 
§ 16) s. die Allg. Anm. zum Abschn. II. o. S. 12 flg. 
Auch die Stände hatten schon vor Abgabe ihrer Erklärung 
über den Verfass. Entw. im Allg. einige denselben betreffende 
besondere Wünsche an die Regierung gebracht (Schrift vom 
21. März 1831 zu § 25 u. 35 der Vl. betr. das Heimaths- 
und Staatsbürgerrecht und die Preßvergehen; Schrift v. 29. 
April 1831 zu § 45 d. VU betr. die Gerichtsbarkeit und das 
Mand. v. 19. Febr. 1827 wegen der katholisch-geistlichen Ge- 
richtsbarkeit). 
Nachdem die Stände von Ritterschaft und Städten?) die 
Verfassung durchberathen und sich zu gemeinsamen Beschlüssen 
*) Anm. In den Verhandlungen von 1831 werden vielfach die 
Stände von Ritterschaft und Städten einfach als Stände bezeichnet, 
und auch in gegenwärtiger Verfassungsausgabe sind bei der Erwähnung 
verstseerhandlungen von 1831 unter „Ständen" regelmäßig nur sie zu 
verstehen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.