128 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
geeinigt hatten, gaben sie in der Schrift vom 19. Juli 1831
ihre Erklärung an die Regierung ab. Von demselben Tage
datirt auch die Schrift der Prälaten, Grafen und Herren, d. h.
des Hochstifts Meißen, der Herrschaft Solms-Wildenfels, der
Schönburgischen Receßherrschaften und der Universität Leipzig.
Die Stände von Ritterschaft und Städten hatten § für 8
den Verfass. Entwurf durchberathen und gaben nun auch zu
den einzelnen §§ ihre Anträge und MWünsche der Regierung zu
erkennen. In den wenigen Fällen, wo Ritterschaft und Städte
sich nicht einigen konnten, überließen sie die Entscheidung zwischen
den verschiedenen Ansichten der Regierung, so daß diese Ent-
scheidung die Kraft einer Vereinbarung zwischen Regierung und
Ständen haben sollte.
Auch die Stände von Ritterschaft und Städten beschäftigte
ganz besonders die Gestaltung der Finanzen und die Aenderung
der Civilliste und eine umfängliche Beilage zu ihrer Schrift
enthält die finanziellen 2c. Nachweise zur Begründung ihrer
Anträge in Beziehung auf diesen Gegenstand.
Die Oberlausitzer Ständemitglieder insbesondere acceptirten
die Zusicherung der Regierung für die Oberlausitz, und baten,
die Regierung möge in einem Decret an sämmtliche Stände
die Versicherung „daß über die Ausführung der im Zusammen-
hang mit der neuen Verfassung unentbehrlich nothwendigen
Veränderungen in der Particular Verfassung und Verwaltung
der Oberlausitz besondere Verhandlungen mit den Oberlausitzer
Ständen stattfinden werden“ wiederholen und zwar unter Be-
zugnahme auf den Traditionsreceß von 1635 und unter Hinzu-
fügung der Erklärung „es solle jene Bestimmung und Zusiche-
rung für alle Theile eben so verbindlich sein, als ob sie in
die Vll. aufgenommen wäre“. Sie fügen hinzu, daß sie bemüht
sein werden „uch hinsichtlich solcher provinzieller Einrichtungen,
bei denen eine Veränderung gar nicht unbedingt erforderlich,
jedoch wegen der Einheit in der Verfassung und Verwaltung
wünschenswerth erscheinen möchte, der . geäußerten Erwartung
möglichst zu entsprechen.“ Die Erbländischen Stände stellten
die Bezugnahme auf den Traditionsreceß lediglich dem Ermessen
der Regierung anheim, und erklärten nur, daß sie gegen die
Wiederholung der früheren Zusicherung für die Oberlausitz
nichts einzuwenden haben, „indem aus diesem Antrag der O.