Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

128 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
geeinigt hatten, gaben sie in der Schrift vom 19. Juli 1831 
ihre Erklärung an die Regierung ab. Von demselben Tage 
datirt auch die Schrift der Prälaten, Grafen und Herren, d. h. 
des Hochstifts Meißen, der Herrschaft Solms-Wildenfels, der 
Schönburgischen Receßherrschaften und der Universität Leipzig. 
Die Stände von Ritterschaft und Städten hatten § für 8 
den Verfass. Entwurf durchberathen und gaben nun auch zu 
den einzelnen §§ ihre Anträge und MWünsche der Regierung zu 
erkennen. In den wenigen Fällen, wo Ritterschaft und Städte 
sich nicht einigen konnten, überließen sie die Entscheidung zwischen 
den verschiedenen Ansichten der Regierung, so daß diese Ent- 
scheidung die Kraft einer Vereinbarung zwischen Regierung und 
Ständen haben sollte. 
Auch die Stände von Ritterschaft und Städten beschäftigte 
ganz besonders die Gestaltung der Finanzen und die Aenderung 
der Civilliste und eine umfängliche Beilage zu ihrer Schrift 
enthält die finanziellen 2c. Nachweise zur Begründung ihrer 
Anträge in Beziehung auf diesen Gegenstand. 
Die Oberlausitzer Ständemitglieder insbesondere acceptirten 
die Zusicherung der Regierung für die Oberlausitz, und baten, 
die Regierung möge in einem Decret an sämmtliche Stände 
die Versicherung „daß über die Ausführung der im Zusammen- 
hang mit der neuen Verfassung unentbehrlich nothwendigen 
Veränderungen in der Particular Verfassung und Verwaltung 
der Oberlausitz besondere Verhandlungen mit den Oberlausitzer 
Ständen stattfinden werden“ wiederholen und zwar unter Be- 
zugnahme auf den Traditionsreceß von 1635 und unter Hinzu- 
fügung der Erklärung „es solle jene Bestimmung und Zusiche- 
rung für alle Theile eben so verbindlich sein, als ob sie in 
die Vll. aufgenommen wäre“. Sie fügen hinzu, daß sie bemüht 
sein werden „uch hinsichtlich solcher provinzieller Einrichtungen, 
bei denen eine Veränderung gar nicht unbedingt erforderlich, 
jedoch wegen der Einheit in der Verfassung und Verwaltung 
wünschenswerth erscheinen möchte, der . geäußerten Erwartung 
möglichst zu entsprechen.“ Die Erbländischen Stände stellten 
die Bezugnahme auf den Traditionsreceß lediglich dem Ermessen 
der Regierung anheim, und erklärten nur, daß sie gegen die 
Wiederholung der früheren Zusicherung für die Oberlausitz 
nichts einzuwenden haben, „indem aus diesem Antrag der O.
	        
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