Vorbemerkung. 129
Ständemitglieder hervorgehe, daß auch die Stände der OL.
die neue Verfassung mit uns gleichfalls annehmen, und wir
darin eine Behinderung der Ausführung der neuen Verfassung
in der OL. nicht finden.“
Im Collegium der Prälaten, Grafen und Herren wurde
die neue Verfassung von der Universität Leipzig lebhaft begrüßt;
ein Separatvotum derselben führte ihre Ansichten aus und es
wurden noch besondere Bemerkungen zu den einzelnen 88 des
Entwurfs beigegeben. Das Collegium im Ganzen aber be—
schränkte sich darauf, die Schwierigkeit der Aufgabe hervorzu—
heben, die Zusicherung der Regierung wegen der capitulations—
und receßmäßigen Rechte und Freiheiten des Domstifts zu
Meißen, der Herrschaft Wildenfels und der Schönburgischen
Receßherrschaften zu acceptiren (mit der Bitte, bei Publication
der VU. diese Zusicherung zur Kenntniß der Landesbehörden zu
bringen) und einige specielle Anträge zu stellen (jedem Besitzer
der Receßherrschaften eine besondere Stimme in der I. K. zu
geben oder doch allen zusammen wenigstens 3; Recht der
Vormünder minderjähriger Besitzer der Herrsch. Wildenfels und
der Schönb. Receßherschaften zur Stimmführung; Recht dieser
Besitzer selbst, durch Bevollmächtigte zu erscheinen; Recht der-
selben und des Domstifts Meißen zu Abgabe von Separat-
stimmen; Verpflichtung der Ständemitglieder durch Handschlag
statt durch Eid, und Weglassung der Worte „ohne irgend eine
Nebenabsicht“ in der Verpflichtungsformel). Das Collegium
wünschte zunächst eine Erklärung der Regierung über diese An-
träge und Wünsche, ehe es seine Erklärung über den Entwurf
im Ganzen und über die Anträge der Ritterschaft und der
Städte (von denen das Collegium noch keine Kenntniß habe)
abgebe.
Die Erklärung der Regierung auf diese beiden Schriften er-
folgte im Decret am 10. Aug. 1831.
Den Ständen von Ritterschaft und Städten gegenüber er-
klärte sich die Regierung bereit, da wo ihre Curien sich nicht
einigen konnten, in der beantragten Weise zu entscheiden. In
Beziehung auf die ständischen Erinnerungen zu einer großen
Anzahl von 88§ (44) erklärte die Regierung ihre Zustimmung
„Und wird bei endlicher Redaction der VU. darauf Rücksicht
genommen werden“. Auf die 8§, bei denen noch ein Anstand
Fricker, Verfassungsgesetze. 9