4 I. Verfassung. 88 1.2.
Naumburg mit Zeitz) zur größeren Hälfte und die nichtinkorporirten
Länder alle mit Ansnahme eines Theils der Oberlausitz an Preußen
abgetreten worden waren, bildete der Rest der Erblande mit dem
Rest der Stifter Naumburg und Zeitz und der Oberlansitz zusammen
das Königreich Sachsen, welcher Ansdruck nun eben in diesem Sinn
verstanden wird. Die Grenze des Königreichs gegen die abgetretenen
Länder wurde durch die Hauptkonvention vom 28. Aug. 1819 (s. Sächs.
Ges. S. 1819 S. 237) näher bestimmt (Preußen hatte einen Theil
der vom Königreich Sachsen abgetretenen Länder wieder an S. Weimar
abgetreten; die Festsetzung der Grenze zwischen dem Königreich S.
und S.-Weimar überließ die Hauptkonv. Art. 1. 30 der Vereinigung
dieser beiden Staaten; s. dazu Weiße I. 6.4, Opitz I. 60); die
übrigen Grenzen blieben die alten (s. wegen derselben Opitz I. S. 59 flg.)
In § 1 der Vll. ist der Ausdruck „Königreich Sachsen“ ebenso
Umfassend zu verstehen, also einschießlich der Oberlansitz. Die Stände
hatten auf dem Landtag von 1831 einen Zusatz zu § 1 gewünscht,
aim jeden Zweifel auszuschließen, daß die Oberlansitz unter § 1 falle;
die Regierung änßerte, dies ergäbe sich schon aus dem Worllaut des S;
die Stände fanden dann selbst den Zusatz entbehrlich.
Die Grenze des Königreichs gegen Preußen, S.-Weimar, Bayern,
S.-Altenburg und die beiden Reuß hat sich seit 1831 nicht verändert.
Dagegen wurde 1845 ein kleines von Oesterreich abgetretenes Gebiet
(Schirgiswalde) dem Königreich einverleibt, Bek. v. 15. Juli 1845 (G.
u. V.-Bl. S. 99). Und weiterhin wurde die ganze Sächs. Grenze gegen
Oestreich-Böhmen durch den Hauptgrenz= und Territorialrezeß v. 5. März
1848 (nebst hinzukommenden besonderen Couventionen G. u. V.-Bl.
S. 58 flg. 96.) genau festgestellt.
82.
Unveräußerlichkeit seiner Bestandtheile und der Rechte der Krone.
Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone
kann ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise
veräußert werden.
Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hier—
unter nicht begriffen, wenn nicht dabei Unterthanen ab—
getreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche
gehört haben.
I. „auf irgend eine Weise veräußert“ beruht auf dem Antrag der
Stände v. 1831, welche dadurch die Zusicherung der früheren Rever-
salien in die Vll. aufnehmen wollten, „daß ohne der Landschaft Rath
und Einwilligung die zu dem Königreich Sachsen gehörigen Lande
nicht zergliedert, getrennt, veräußert oder verpfändet werden sollen“.
Die Worte „auf irgend eine Weise veräußert“ schließen nicht den Fall
einer durch äußere Verhältnisse herbeigeführten unabwendbaren Noth-