Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

4 I. Verfassung. 88 1.2. 
Naumburg mit Zeitz) zur größeren Hälfte und die nichtinkorporirten 
Länder alle mit Ansnahme eines Theils der Oberlausitz an Preußen 
abgetreten worden waren, bildete der Rest der Erblande mit dem 
Rest der Stifter Naumburg und Zeitz und der Oberlansitz zusammen 
das Königreich Sachsen, welcher Ansdruck nun eben in diesem Sinn 
verstanden wird. Die Grenze des Königreichs gegen die abgetretenen 
Länder wurde durch die Hauptkonvention vom 28. Aug. 1819 (s. Sächs. 
Ges. S. 1819 S. 237) näher bestimmt (Preußen hatte einen Theil 
der vom Königreich Sachsen abgetretenen Länder wieder an S. Weimar 
abgetreten; die Festsetzung der Grenze zwischen dem Königreich S. 
und S.-Weimar überließ die Hauptkonv. Art. 1. 30 der Vereinigung 
dieser beiden Staaten; s. dazu Weiße I. 6.4, Opitz I. 60); die 
übrigen Grenzen blieben die alten (s. wegen derselben Opitz I. S. 59 flg.) 
In § 1 der Vll. ist der Ausdruck „Königreich Sachsen“ ebenso 
Umfassend zu verstehen, also einschießlich der Oberlansitz. Die Stände 
hatten auf dem Landtag von 1831 einen Zusatz zu § 1 gewünscht, 
aim jeden Zweifel auszuschließen, daß die Oberlansitz unter § 1 falle; 
die Regierung änßerte, dies ergäbe sich schon aus dem Worllaut des S; 
die Stände fanden dann selbst den Zusatz entbehrlich. 
Die Grenze des Königreichs gegen Preußen, S.-Weimar, Bayern, 
S.-Altenburg und die beiden Reuß hat sich seit 1831 nicht verändert. 
Dagegen wurde 1845 ein kleines von Oesterreich abgetretenes Gebiet 
(Schirgiswalde) dem Königreich einverleibt, Bek. v. 15. Juli 1845 (G. 
u. V.-Bl. S. 99). Und weiterhin wurde die ganze Sächs. Grenze gegen 
Oestreich-Böhmen durch den Hauptgrenz= und Territorialrezeß v. 5. März 
1848 (nebst hinzukommenden besonderen Couventionen G. u. V.-Bl. 
S. 58 flg. 96.) genau festgestellt. 
82. 
Unveräußerlichkeit seiner Bestandtheile und der Rechte der Krone. 
Kein Bestandtheil des Königreichs oder Recht der Krone 
kann ohne Zustimmung der Stände auf irgend eine Weise 
veräußert werden. 
Grenzberichtigungen mit benachbarten Staaten sind hier— 
unter nicht begriffen, wenn nicht dabei Unterthanen ab— 
getreten werden, welche unzweifelhaft zu dem Königreiche 
gehört haben. 
I. „auf irgend eine Weise veräußert“ beruht auf dem Antrag der 
Stände v. 1831, welche dadurch die Zusicherung der früheren Rever- 
salien in die Vll. aufnehmen wollten, „daß ohne der Landschaft Rath 
und Einwilligung die zu dem Königreich Sachsen gehörigen Lande 
nicht zergliedert, getrennt, veräußert oder verpfändet werden sollen“. 
Die Worte „auf irgend eine Weise veräußert“ schließen nicht den Fall 
einer durch äußere Verhältnisse herbeigeführten unabwendbaren Noth-
	        
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