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134 II. Die einzeluen Verfassungsgesetze.
Die Bewegung von 1848 veranlaßte die Einberufung eines
a. o. Landtags zum 2. Sept. 1848. Mit diesem Landtag
wurde (nachdem erst ein ihm vorgelegter und von ihm berathener
Entwurf wieder zurückgezogen worden) auf dem der Verfassung
von 1831 entsprechenden Weg der Verfassungsänderung (§ 152
der VuUl.) das „provisorische Gesetz wegen einiger Ab-
änderungen der Vl. vom 4. Sept. 1831“ vom 15.
Nov. 1848 vereinbart, woran sich dann noch ein „provi-
sorisches! Wahl Gesetz von demselben Tag anschloß. Nach
Maaßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes sollte eine neue
Ständeversammlung (mit zwei Wahlkammern) gebildet werden,
deren Aufgabe die definitive neue Einrichtung des Landtags
sein sollte. Diese neue Ständeversammlung wurde zum 10.
Jan. 1849 einberufen und am 28. April 1849 aufgelöst. Die
Einberufung einer auf Grund desselben Ges. neu gebildeten
Ständeversammlung fand zum 30. Oct. 1849 statt; am 1. Juni
1850 wurde auch sie wieder aufgelöst. Auf dem ersten dieser beiden
Landtage kam das V G. v. 31. März 1849 zu Stande (zu
8§ 85 und 120 der VUh, an das sich das Ges. von dems.
Dat. über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen anreihte.
Dem zweiten der beiden gedachten Landtage wurde ein Ver-
fassungsgesetz (das hauptsächlich die 5S§ 63/74 der Vl. ab-
änderte und die Ständeversammlung definitiv aus zwei Wahl-
kammern zusammensetzen wollte), ein Wahl esetz, ein Gesetz
zur Abänderung der Gemeindeordnungen und ein solches hinf.
des Heimatsrechts vorgelegt, die aber nicht zur Berathung ge-
langten. Zwei Tage nach der angegebenen zweiten Auflösung,
am 3. Juni 1850 (G. u. VBl. S. 135) berief die Regierung
wieder die nach der Vul. von 1831 gebildeten Stände und
zwar „in derselben Zusammensetzung, in der sie zu dem außer-
ordentlichen Landtage des Jahres 1848 versammelt waren“.
Mit dieser Ständeversammlung wurde sodann das Ges. vom
15. Aug. 1850 vereinbart, durch welches die beiden provisori-
schen Gesetze vom 15. Nov. 1848 als „außer Kraft getreten“
erklärt und bestimmt wurde, daß die vor denselben bestehenden,
aber durch sie außer Wirksamkeit gesetzten Verfassungs= und
Wahlvorschriften wieder in Kraft treten „bis zu der definitiven
Revision der Vll. vom 4. Sept. 1831 und der Vereinbarung über
ein neues Wahl esetz“. Das Ges. v. 15. Aug. 1850 war