Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

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134 II. Die einzeluen Verfassungsgesetze. 
Die Bewegung von 1848 veranlaßte die Einberufung eines 
a. o. Landtags zum 2. Sept. 1848. Mit diesem Landtag 
wurde (nachdem erst ein ihm vorgelegter und von ihm berathener 
Entwurf wieder zurückgezogen worden) auf dem der Verfassung 
von 1831 entsprechenden Weg der Verfassungsänderung (§ 152 
der VuUl.) das „provisorische Gesetz wegen einiger Ab- 
änderungen der Vl. vom 4. Sept. 1831“ vom 15. 
Nov. 1848 vereinbart, woran sich dann noch ein „provi- 
sorisches! Wahl Gesetz von demselben Tag anschloß. Nach 
Maaßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes sollte eine neue 
Ständeversammlung (mit zwei Wahlkammern) gebildet werden, 
deren Aufgabe die definitive neue Einrichtung des Landtags 
sein sollte. Diese neue Ständeversammlung wurde zum 10. 
Jan. 1849 einberufen und am 28. April 1849 aufgelöst. Die 
Einberufung einer auf Grund desselben Ges. neu gebildeten 
Ständeversammlung fand zum 30. Oct. 1849 statt; am 1. Juni 
1850 wurde auch sie wieder aufgelöst. Auf dem ersten dieser beiden 
Landtage kam das V G. v. 31. März 1849 zu Stande (zu 
8§ 85 und 120 der VUh, an das sich das Ges. von dems. 
Dat. über das Recht der Kammern zu Gesetzvorschlägen anreihte. 
Dem zweiten der beiden gedachten Landtage wurde ein Ver- 
fassungsgesetz (das hauptsächlich die 5S§ 63/74 der Vl. ab- 
änderte und die Ständeversammlung definitiv aus zwei Wahl- 
kammern zusammensetzen wollte), ein Wahl esetz, ein Gesetz 
zur Abänderung der Gemeindeordnungen und ein solches hinf. 
des Heimatsrechts vorgelegt, die aber nicht zur Berathung ge- 
langten. Zwei Tage nach der angegebenen zweiten Auflösung, 
am 3. Juni 1850 (G. u. VBl. S. 135) berief die Regierung 
wieder die nach der Vul. von 1831 gebildeten Stände und 
zwar „in derselben Zusammensetzung, in der sie zu dem außer- 
ordentlichen Landtage des Jahres 1848 versammelt waren“. 
Mit dieser Ständeversammlung wurde sodann das Ges. vom 
15. Aug. 1850 vereinbart, durch welches die beiden provisori- 
schen Gesetze vom 15. Nov. 1848 als „außer Kraft getreten“ 
erklärt und bestimmt wurde, daß die vor denselben bestehenden, 
aber durch sie außer Wirksamkeit gesetzten Verfassungs= und 
Wahlvorschriften wieder in Kraft treten „bis zu der definitiven 
Revision der Vll. vom 4. Sept. 1831 und der Vereinbarung über 
ein neues Wahl esetz“. Das Ges. v. 15. Aug. 1850 war
	        
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