Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

Vorbemerkung. 137 
von der Streichung des D. Bundes in den wenigen Ss, in 
denen er genannt war, legten sich manche Aenderungen der Ver- 
fassung nunmehr nahe. Zum Theil erscheint dieses VG. und 
das nächste als Wiederaufnahme und Abschluß der 1848 be- 
gonnenen Bewegung. 
Auch das VG. vom 12. Okt. 1874 wurde durch die Regie- 
rung aus eigener Initiative eingebracht. Die meisten seiner 
Verfassungsänderungen bestehen in der Streichung von Ver- 
fassungs SS unter Verweisung der Ordnung ihres Gegenstandes 
auf die Landtagsordnung. Gleichzeitig mit dem VGEntwurf 
ging nemlich den Ständen auch der Entwurf einer Landtags- 
ordnung zu und zwar so, daß keiner der beiden Entwürfe ohne 
den andern sollte zu Stand kommen können. Durch diese neue 
Landtagsordnung sollten zum erstenmal die Sächs. Kammern 
das Recht erhalten, sich ihre eigenen Geschäftsordnungen zu geben. 
Die Landtagsordnung selber wurde dadurch sehr viel kürzer, 
nahm aber ihrerseits Gegenstände auf, die bisher in der Ver- 
fassung geordnet waren. Auf dem Landtag 1871, wo der Ent- 
wurf zum erstenmal eingebracht wurde, vermochten sich die beiden 
Kammern nicht zu vereinigen. Es erfolgte aber die Verein- 
barung auf dem Landtag 1873/4 nach abermaliger Einbringung 
des Entwurfs durch die Regierung. 
Auf dem Landtag 1873/4 wurde übrigens den Ständen 
noch eine weitere Verfassungsänderung zu § 65 der Vl. von 
der Regierung vorgeschlagen, die mit einer Aenderung des § 4 
des Wahl es. in demselben Gesetzes Entwurf (der also zugleich 
ein Verfassungs Ges. und ein gewöhnliches Gesetz in sich schloß) 
vereinigt war, veranlaßt durch die Vorlegung eines Ges Entw. 
über die Einrichtung der Oberrechnungskammer. Da dieses 
letztere Gesetz nicht zu Stande kam, so geschah dasselbe auch 
mit der beabsichtigten Verfassungsänderung s. o. Abth. 1 zu § 65 
nm. 4. 
Das VG. vom 13. Apr. 1888 (aus königlicher Initiative) be- 
zeichnet gleichfalls die Ueberwindungeiner nicht mehr passenden engen 
Anschauung der Vl. von 1831 sf. o. Abth. I. zu § 20 und 21. 
Das letzte bis jetzt ergangene VG., das V G. vom 20. 
Apr. 1892 zu § 68 und 71 der Vl., wurde veranlaßt durch 
die 1888. 1890 und 1891 geschehene Aufnahme einer Anzahl 
von Landgemeinden in den Verband der Stadtgemeinde Leipzig 
8) 
9.) 
10)
	        
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