Vorbemerkung. 137
von der Streichung des D. Bundes in den wenigen Ss, in
denen er genannt war, legten sich manche Aenderungen der Ver-
fassung nunmehr nahe. Zum Theil erscheint dieses VG. und
das nächste als Wiederaufnahme und Abschluß der 1848 be-
gonnenen Bewegung.
Auch das VG. vom 12. Okt. 1874 wurde durch die Regie-
rung aus eigener Initiative eingebracht. Die meisten seiner
Verfassungsänderungen bestehen in der Streichung von Ver-
fassungs SS unter Verweisung der Ordnung ihres Gegenstandes
auf die Landtagsordnung. Gleichzeitig mit dem VGEntwurf
ging nemlich den Ständen auch der Entwurf einer Landtags-
ordnung zu und zwar so, daß keiner der beiden Entwürfe ohne
den andern sollte zu Stand kommen können. Durch diese neue
Landtagsordnung sollten zum erstenmal die Sächs. Kammern
das Recht erhalten, sich ihre eigenen Geschäftsordnungen zu geben.
Die Landtagsordnung selber wurde dadurch sehr viel kürzer,
nahm aber ihrerseits Gegenstände auf, die bisher in der Ver-
fassung geordnet waren. Auf dem Landtag 1871, wo der Ent-
wurf zum erstenmal eingebracht wurde, vermochten sich die beiden
Kammern nicht zu vereinigen. Es erfolgte aber die Verein-
barung auf dem Landtag 1873/4 nach abermaliger Einbringung
des Entwurfs durch die Regierung.
Auf dem Landtag 1873/4 wurde übrigens den Ständen
noch eine weitere Verfassungsänderung zu § 65 der Vl. von
der Regierung vorgeschlagen, die mit einer Aenderung des § 4
des Wahl es. in demselben Gesetzes Entwurf (der also zugleich
ein Verfassungs Ges. und ein gewöhnliches Gesetz in sich schloß)
vereinigt war, veranlaßt durch die Vorlegung eines Ges Entw.
über die Einrichtung der Oberrechnungskammer. Da dieses
letztere Gesetz nicht zu Stande kam, so geschah dasselbe auch
mit der beabsichtigten Verfassungsänderung s. o. Abth. 1 zu § 65
nm. 4.
Das VG. vom 13. Apr. 1888 (aus königlicher Initiative) be-
zeichnet gleichfalls die Ueberwindungeiner nicht mehr passenden engen
Anschauung der Vl. von 1831 sf. o. Abth. I. zu § 20 und 21.
Das letzte bis jetzt ergangene VG., das V G. vom 20.
Apr. 1892 zu § 68 und 71 der Vl., wurde veranlaßt durch
die 1888. 1890 und 1891 geschehene Aufnahme einer Anzahl
von Landgemeinden in den Verband der Stadtgemeinde Leipzig
8)
9.)
10)