Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Verfassung. 88 2—1. 5 
wendigkeit in sich. Im Gegentheil wurde dieser im Entwuri ausdrücklich 
ausgenommene Fall in der Verfassung absichtlich mit Stillschweigen 
übergangen, „weil er außer den Grenzen, des Verfassungsvertrags liege“ 
2. Hius. der Grenzberichtigungen geht aus den Verhandlungen 
des Landtags von 1831 hervor, daß man die bloße Feststellung un- 
gewisser Grenzen überhaupt nicht als Veräußerung, somit nicht als 
von ständischer Zustimmung abhängig ansah: es sollte aber eine solche 
auch dann nicht nöthig sein, wenn zur Ausgleichung und Berichtigung 
streitiger oder nicht gut abgerundeter Grenzen ein gegenseitiger Aus- 
tausch kleinerer Parzellen und somit eine wirkliche wechselseitige Gebicts- 
abtretung erfolge. Nur wenn eine derartige Abtretung zugleich die 
Abtretung von Unterthanen enthält, ist dazu die Zustimmung der Stände 
erforderlich. 
83. 
Regierungsform. 
Die Regierungsform ist monarchisch und es besteht dabei 
eine landständische Verfassung. 
84. 
2) Vom Könige. 
Der König ist das souveraine Oberhaupt des Staats, 
vereinigt in sich alle Rechte der Staatsgewalt und übt sie 
unter den durch die Verfassung festgesetzten Bestimmungen 
aus. Seine Person ist heilig und unverletzlich. 
Die Ausübung der Regierung kann auch einem Regierungsver- 
weser oder Stellvertreter zukommen nach § 9 der Ul. 
Dagegen schweigt die Verf.-Urk. von der Mitregierung, obwohl sie 
selbst unter einer solchen entstanden ist. Am 13. Sept. 1830 
wurde Prinz Friedrich Angust, der Sohn des Königlichen Bruders 
Maximilian, von König Anton als Mitregent berufen, und blieb in 
dieser Stellung, auch nach Eintritt der neuen Verfassung, bis zum 
Tode des Königs, 6. Juni 1836, wo er selbst König wurde. 
Die Urkunde seiner Bernfung wurde erst beim Tode des Königs 
Anton publicirt (s. Ges. u. V.-Bl. v. 1836 S. 101. Sie ist ansgestellt 
vom König und dem Prinzen Maximilian am 13. Sept. 1830 (vgl. 
wegen des Vorgangs v. Witzleben, Emstehung der constitutionellen Ver- 
fassung des Königreichs Sachsen 1881 S. 142 flg.) König Anton 
erklärt darin, daß er Friedrich August zum Mitregenten erwählt habe, 
und fügt hinzu: „es sollen daher alle zu Unserer Entschließung zu 
bringenden Sachen Uns zugleich in seinem Beisein vorgetragen und 
die hierauf beschlossenen Ausfertigungen von Ihm mitvollzogen werden“: 
Prinz Maximilian erklärt sein Einverständniß hiermit und fügt hinzu: 
„Wir verzichten auch aus freier Bewegung zu Gunsten Unseres geliebten
	        
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