Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

142 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
sowohl, als der im Bezug auf dieselbe wünschenswerthen 
Veränderungen in der auf dem Traditionsrecesse vom 30ften 
Mai 1635 und sonst beruhenden Particular-Verfassung und 
Verwaltung der Oberlausitz, besondere Verhandlungen mit 
ihnen Statt finden werden, und erklären hierbei zugleich, 
daß diese Bestimmung und Zusicherung für alle Theile 
ebenso verbindlich seyn solle, als ob sie in die Verfassungs- 
urkunde selbst aufgenommen worden wäre. 
Wir werden hiernächst die Verfassungsurkunde, deren 
Wirksamkeit mit ihrer Aushändigung an die getreuen 
Stände eintritt, ohne Anstand, mittelst besondern Mandats, 
als Gesetz publiciren, und gleichergestalt das mit den Be- 
stimmungen derselben über die Bildung der landständischen 
Kammern in Verbindung stehende Wahlgesetz in der Maße, 
wie selbiges seinem Inhalte nach die Zustimmung der 
getreuen Landschaft gefunden hat, ins Land ergehen lassen. 
Was die durch die Verfassungsurkunde bedingten or- 
ganischen Einrichtungen, insbesondere die Bildung der 
Ministerial-Departements und des Gesammt-Ministeri, 
so wie die hiervon als Folge abhängige Umformung der 
seitherigen obern Landesbehörden betrifft, so wird hierzu 
unverzüglich verschritten und hierbei, mit gleicher Rücksicht 
auf den ungestörten Fortgang der laufenden Geschäfte und 
die Ausführung der Grundsätze der Verfassung, die Reor- 
ganisation der Behörden nach und nach ins Werk gesetzt 
werden, bis dahin aber, wo die vorgedachte Ministerial- 
Einrichtung zur Ausführung gelangt, wird die in der neuen 
Verfassung begründete ministerielle Verantwortlichkeit den, 
nach dem inmittelst fort bestehenden Geschäftsgange, Unsere 
Befehle contrasignirenden Kabinets-Ministern zufallen. Wir 
werden auch, sobald die dazu nöthigen Vorarbeiten gesam- 
melt seyn werden, die Einberufung der neuen Stände ver- 
anstalten. 
Bis mit den letztern, nach den Vorschriften der Ver- 
fassungsurkunde, über die künftige Aufbringung der Staats- 
bedürfnisse Vereinigung getroffen sein wird, bleiben die 
beim vorigen Landtage von der getreuen Landschaft unterm 
I9ten und 22sten Juni 1830 erfolgte, durch Decret vom 
Zien Juli desselben Jahres acceptirte, und bis zum Z31slen
	        
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