142 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
sowohl, als der im Bezug auf dieselbe wünschenswerthen
Veränderungen in der auf dem Traditionsrecesse vom 30ften
Mai 1635 und sonst beruhenden Particular-Verfassung und
Verwaltung der Oberlausitz, besondere Verhandlungen mit
ihnen Statt finden werden, und erklären hierbei zugleich,
daß diese Bestimmung und Zusicherung für alle Theile
ebenso verbindlich seyn solle, als ob sie in die Verfassungs-
urkunde selbst aufgenommen worden wäre.
Wir werden hiernächst die Verfassungsurkunde, deren
Wirksamkeit mit ihrer Aushändigung an die getreuen
Stände eintritt, ohne Anstand, mittelst besondern Mandats,
als Gesetz publiciren, und gleichergestalt das mit den Be-
stimmungen derselben über die Bildung der landständischen
Kammern in Verbindung stehende Wahlgesetz in der Maße,
wie selbiges seinem Inhalte nach die Zustimmung der
getreuen Landschaft gefunden hat, ins Land ergehen lassen.
Was die durch die Verfassungsurkunde bedingten or-
ganischen Einrichtungen, insbesondere die Bildung der
Ministerial-Departements und des Gesammt-Ministeri,
so wie die hiervon als Folge abhängige Umformung der
seitherigen obern Landesbehörden betrifft, so wird hierzu
unverzüglich verschritten und hierbei, mit gleicher Rücksicht
auf den ungestörten Fortgang der laufenden Geschäfte und
die Ausführung der Grundsätze der Verfassung, die Reor-
ganisation der Behörden nach und nach ins Werk gesetzt
werden, bis dahin aber, wo die vorgedachte Ministerial-
Einrichtung zur Ausführung gelangt, wird die in der neuen
Verfassung begründete ministerielle Verantwortlichkeit den,
nach dem inmittelst fort bestehenden Geschäftsgange, Unsere
Befehle contrasignirenden Kabinets-Ministern zufallen. Wir
werden auch, sobald die dazu nöthigen Vorarbeiten gesam-
melt seyn werden, die Einberufung der neuen Stände ver-
anstalten.
Bis mit den letztern, nach den Vorschriften der Ver-
fassungsurkunde, über die künftige Aufbringung der Staats-
bedürfnisse Vereinigung getroffen sein wird, bleiben die
beim vorigen Landtage von der getreuen Landschaft unterm
I9ten und 22sten Juni 1830 erfolgte, durch Decret vom
Zien Juli desselben Jahres acceptirte, und bis zum Z31slen