Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Verfassungsurkunde von 1831. 143 
December 1833 reichende Landesbewilligung, das darnach 
unterm 27/een September erstgedachten Jahres erlassene 
Steuerausschreiben und die darauf gegründete Zahlungsord— 
nung der Steuercassen bei Kräften, letztere jedoch mit Aus- 
nahme derjenigen Zahlungen und Ab- und Zurechnungen 
zwischen den zeither fiscalischen und den Steuercassen, 
welche durch den mit dem liten Januar 1832 anhebenden 
Abtrag der Civilliste, sowie durch die nach §. 1 der Ver- 
fassungsurkunde eintretende Vereinigung beider zeither ge- 
trennten Fonds zu Einer allgemeinen Staatscasse in Weg- 
fall kommen werden. 
Da auch die Garantie und der Credit der landschaft- 
lichen Schulden mit auf dem ununterbrochenen Fortbestehen 
ständischer Mitwirkung bei der Verwaltung der Steuer- 
Credit-Casse beruhet, so haben Wir den getreuen alterblän- 
dischen Ständen im Decrete vom 15en August dieses Jahres 
bereits Unsere Intention zu erkennen gegeben, daß die bis- 
her zu gedachter Casse verordnete landschaftliche Deputation 
so lange in ihrer verfassungsmäßigen Wirksamkeit verbleiben 
möge, bis sie ihren Auftrag in die Hände des nach §. 107. 
der Verfassungsurkunde von den einzuberufenden neuen 
Ständen zur Verwaltung der Staatsschulden-Casse zu er- 
wählenden Ausschusses wird niederlegen können, und Wir 
bestätigen daher, zugleich in Genehmigung der von den 
alterbländischen getreuen Ständen unterm 31 ½n August 
eingereichten Erklärung, Unserer Seits die Anerkennung 
ihres bis dahin noch dauernden Auftrags, sowie das Fort- 
bestehen der zur Leitung der auf die Rückzahlung der vier- 
procentigen ständischen Anleihe Bezug habenden Angelegen- 
heiten ernannten ständischen Deputation. 
Wenn endlich von den getreuen Ständen der Antrag 
gestellt worden ist, die auf bisherigem verfassungsmäßigen 
Wege mit ihnen berathenen Gesetze ohne weitere Mitwir- 
kung einer künftigen Ständeversammlung ins Land ergehen 
zu lassen, so sind Wir, in Betracht des Uns diesfalls zu- 
stehenden, in der bisherigen Verfassung unbezweifelt begrün- 
deten Rechts, geneigt, diesem Antrage, soweit es als nützlich 
erscheint, zu willfahren, und behalten Uns, dieses in den 
bisherigen Formen zu thun, hiermit ausdrücklich vor. Unter
	        
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