144 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
diesen Gesetzen zeichnet sich vorzüglich dasjenige, welches
über Ablösung der Frohndienste und Servituten, sowie
über die Gemeinheitstheilungen erlassen werden soll, als
ein für die allgemeine Landeswohlfahrt höchst wichtiges aus,
welches zugleich, nach vielfachen, aus allen Gegenden des
Landes an Uns gelangten Bitten, der Gegenstand allge—
meiner Wünsche geworden ist. Da nun bei Abfassung der
hierauf sich beziehenden Entwürfe, die auf gleiche Schonung
Anspruch habenden Interessen der Berechtigten und Ver—
pflichteten, nach Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit
beiderseits in Obacht genommen worden sind, diese Unsere
Intention auch von den getreuen Ständen in der einge—
reichten Schrift mit Uns übereinstimmend im Allgemeinen
anerkannt worden ist, so sind Wir entschlossen, namentlich
auch dieses Gesetz, sobald als die noch erforderliche Revision
des den getreuen Ständen vorgelegenen Entwurfs desselben
es thunlich machen wird, ergehen zu lassen.
Wir entlassen hierauf sämmtlich anwesende getreue
Stände an Prälaten, Grafen und Herren, auch Ritterschaft
und Städten, unter dem wiederholten Ausdrucke gnädigster
Zufriedenheit mit den von ihnen auch bei dieser letzten
Berathung an den Tag gelegten, dem Besten des Landes
zugewendeten Bemühungen, und mit der Versicherung König-
licher und Fürstlicher Huld, Liebe und Gnade, womit Wir
ihnen sammt und sonders jederzeit wohlbeigethan ver-
bleiben.
Dessen allen zu Urkund haben Wir diesen Landtags-
abschied eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches
Insiegel vordrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, den 4t'# September 1831.
Anton.
riedrich Auqgust, H. z. S.
(L. S.)
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jäuckendorf.
Dr. Johann Daniel Merbach.