Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

144 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
diesen Gesetzen zeichnet sich vorzüglich dasjenige, welches 
über Ablösung der Frohndienste und Servituten, sowie 
über die Gemeinheitstheilungen erlassen werden soll, als 
ein für die allgemeine Landeswohlfahrt höchst wichtiges aus, 
welches zugleich, nach vielfachen, aus allen Gegenden des 
Landes an Uns gelangten Bitten, der Gegenstand allge— 
meiner Wünsche geworden ist. Da nun bei Abfassung der 
hierauf sich beziehenden Entwürfe, die auf gleiche Schonung 
Anspruch habenden Interessen der Berechtigten und Ver— 
pflichteten, nach Grundsätzen des Rechts und der Billigkeit 
beiderseits in Obacht genommen worden sind, diese Unsere 
Intention auch von den getreuen Ständen in der einge— 
reichten Schrift mit Uns übereinstimmend im Allgemeinen 
anerkannt worden ist, so sind Wir entschlossen, namentlich 
auch dieses Gesetz, sobald als die noch erforderliche Revision 
des den getreuen Ständen vorgelegenen Entwurfs desselben 
es thunlich machen wird, ergehen zu lassen. 
Wir entlassen hierauf sämmtlich anwesende getreue 
Stände an Prälaten, Grafen und Herren, auch Ritterschaft 
und Städten, unter dem wiederholten Ausdrucke gnädigster 
Zufriedenheit mit den von ihnen auch bei dieser letzten 
Berathung an den Tag gelegten, dem Besten des Landes 
zugewendeten Bemühungen, und mit der Versicherung König- 
licher und Fürstlicher Huld, Liebe und Gnade, womit Wir 
ihnen sammt und sonders jederzeit wohlbeigethan ver- 
bleiben. 
Dessen allen zu Urkund haben Wir diesen Landtags- 
abschied eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches 
Insiegel vordrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 4t'# September 1831. 
Anton. 
riedrich Auqgust, H. z. S. 
(L. S.) 
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jäuckendorf. 
Dr. Johann Daniel Merbach.
	        
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