146 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
So geschehen und gegeben zu Dresden, am Vierten
September, im Jahre nach Christi, Unsers Erlösers und
Seligmachers Geburt, Ein Tausend Acht Hundert und
Ein und Dreißig.
Anton.
Friedrich August, H. z. S.
(L. 8.)
Gottlob Adolf Ernst Nostitz und Jänckendorf.
Dr. Johann Daniel Merbach.
[Nach diesem Schluß der Verfassungsurkunde folgt im offiziellen
Abdruck die oben S. 122 mitgetheilte Beil. 1. Nach dieser endlich die
in dieser Ausgabe nicht abgedruckte Inhaltsübersicht d. h. Zusammen-
stellung der Ueberschriften.)
2. Gesetz, das Abtreten der Minister und Königlichen
Commissare bei den Abstimmungen in den ständischen Kam-
mern betreffend; vom 19%#n Juni 1846. (G. u. Vl.
S. 64.)7°)
Friedrich August, von GOTTE# Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
Die § 134 der Verfassungsurkunde vom 4ten September
1831 enthaltene Bestimmung,
daß die Mitglieder des Ministerii und die Königlichen
Commissarien, wenn, soviel die Commissarien betrifft,
diese nicht selbst Mitglieder der betreffenden Kammer
der Ständeversammlung sind, bei der Abstimmung ab-
treten,
ist in jene Urkunde aus dem am lien März 1831 den da-
maligen Ständen vorgelegten, auf Oeffentlichkeit der Kammer-
verhandlungen nicht gerichteten ersten Entwurfe dazu über-
gegangen, obwohl nachmals bei der Berathung dieses Ent-
*) Anm. Dieses Gesetz wurde durch das VG. v. 1874 II. auf-
gehoben s u. S. 156.