2. 3. Die Verfassungsgesetze v. 1816 u. 1819. 147
wurfs die Oeffentlichkeit der Kammersitzungen beschlossen
und 8 135 der Verfassungsurkunde ausgesprochen wor-
den ist.
In Erwägung nun, daß durch letztere Vorschrift die
erstgedachte Bestimmung in der Allgemeinheit, wie sie der
angezogene § 134 enthält, ihre Bedeutung verliert, haben
Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen
und verordnen,
daß das gedachte Abtreten nur noch bei den Abstim-
mungen durch Namensaufruf in geheimer Sitzung
stattzufinden habe.
Zu dessen Urkunde haben Wir dieses Gesetz eigenhändig
vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 19/ Juni 1846.
Friedrich August.
(L. S.)
Johann Paul von Falkenstein.
3. Gesetz, die Abänderung der §§ 85 und 120 der Ver-
fassungsurkunde betreffend; vom 31. März 1849. (G. u.
VBl. 1849 S. 57.)
W, Friedrich August, von GOTTES##Gnaden
König von Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben mit Zustimmung der Kammern des Königreichs be-
schlossen und verordnen wie folgt:
§ 1. Die 28 85 und 120 der Verfassungsurkunde vom
4t½n September 1831 sind aufgehoben.
§ 2. An ihre Stelle treten folgende Bestimmungen:
J.
8 85. Wirksamkeit der Kammern in der Ge—
setzgebung.
Gesetzesentwürfe beizufügen. (wie oben Abth. J.
im Text des § 85).
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