150 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
kunde an die Regierung . .. für die Ablehnung gestimmt
haben. (wie oben Abth. I Abs. 1 der Text des § 103).
. (I.
(Verfassungsurkunde § 103.)
Verfahren bei verspätigter oder verzögerter Be-
willigung.
Geht die Bewilligungsfrist .. forterhoben. (wie oben
Abth. I. in Anm. 1 zu § 103 und 103a S. 89.))
§ 7.
(Verfassungsurkunde § 104.)
Form der Ausschreiben.
Mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 5, 6
und 8 dieses Gesetzes erwähnten Fälle soll in den Aus-
schreiben. verbunden sind. (wie oben Abth. 1 der Text
des § 104).
88.
(Verfassungsurkunde § 105.)
Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maßregeln
erforderlich sind.
Ohne Zustimmung der Stände Nachweisung zu
geben. (wie oben Abth. I der Text des § 105).
Sämmtliche Ministerien sind mit der Ausführung dieses
Gesetzes, das als ein integrirender Theil der Verfassungs-
urkunde anzusehen ist, und worauf die Bestimmungen des
§ 152 der letztern Anwendung zu leiden haben, beauftragt.
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 5½%½ Mai 1851.
Friedrich August.
(L. S.) Dr. Ferdinand Zschinsky.
*) Dieser § wurde durch einen andern Text ersetzt im VG. von
1860 s. nachher S. 151.