Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

150 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. 
kunde an die Regierung . .. für die Ablehnung gestimmt 
haben. (wie oben Abth. I Abs. 1 der Text des § 103). 
. (I. 
(Verfassungsurkunde § 103.) 
Verfahren bei verspätigter oder verzögerter Be- 
willigung. 
Geht die Bewilligungsfrist .. forterhoben. (wie oben 
Abth. I. in Anm. 1 zu § 103 und 103a S. 89.)) 
§ 7. 
(Verfassungsurkunde § 104.) 
Form der Ausschreiben. 
Mit Ausnahme der in den Paragraphen 1, 2, 5, 6 
und 8 dieses Gesetzes erwähnten Fälle soll in den Aus- 
schreiben. verbunden sind. (wie oben Abth. 1 der Text 
des § 104). 
88. 
(Verfassungsurkunde § 105.) 
Verfahren, wenn schleunige finanzielle Maßregeln 
erforderlich sind. 
Ohne Zustimmung der Stände Nachweisung zu 
geben. (wie oben Abth. I der Text des § 105). 
Sämmtliche Ministerien sind mit der Ausführung dieses 
Gesetzes, das als ein integrirender Theil der Verfassungs- 
urkunde anzusehen ist, und worauf die Bestimmungen des 
§ 152 der letztern Anwendung zu leiden haben, beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe eigenhändig vollzogen 
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 5½%½ Mai 1851. 
Friedrich August. 
(L. S.) Dr. Ferdinand Zschinsky. 
  
*) Dieser § wurde durch einen andern Text ersetzt im VG. von 
1860 s. nachher S. 151.
	        
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