Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

5. Die Verfassungsgesene von 1851 u. 1860. 151 
5. Gesetz, die Abänderung einer Bestimmung des Ge- 
setzes vom 5%½ Mai 1851 betreffend; vom 2 7½en November 
1860. (G. u. VBl. v. 1800 S. 176.) 
- Johann, von GOXITES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände beschlossen, 
§ 6 des Gesetzes vom 5%½ Mai 1851, eine Ergänzung und 
theilweise Abänderung der §§ 89, 96, 98, 102, 103, 10- 
und 105 der Verfassungsurkunde vom Aie September 1831 
betreffend, hierdurch aufzuheben und an dessen Stelle folgende 
Bestimmungen zu treffen: 
§ 1. Geht die Bewilligungsfrist vor erfolgter neuer 
Bewilligung zu Ende, ohne daß einer der in § 5 des Ge- 
setzes vom 5en Mai 1851 vorgesehenen Fälle eingetreten 
und ohne daß von der Staatsregierung die Vorlage des 
Budgets gegen die Bestimmung § 3 des vorgedachten Ge- 
setzes verzögert worden ist, so werden forterhoben. 
(wie oben Abth. 1 Abs. 1 im Text des § 103a). 
§ 2. Diese Forterhebung darf jedoch ohne ständische Zu- 
stimmung nur dann erfolgen, wenn außer den § 1 ge- 
dachten . . zu rechtfertigen ist. (wie oben Abth. 1 Abs. 2 
im Text des § 103a). 
§ 3. Unser Finanzministerium ist mit Ausführung 
dieses Gesetzes, welches als ein integrirender Theil der Ver- 
fassungsurkunde anzusehen ist und worauf die Bestimmungen 
von § 152 der letzteren Anwendung leiden, beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dasselbe vollzogen und Unser 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 2 7/½en November 1860. 
Johann. 
(IS.) Friedrich Ferdinand Freiherr von Beust. 
Richard Freiherr von Friesen. 
6. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 
vom 4 ½n September 1831 betreffend; vom 191½ Oktober 
1861. (G. u. VBl. v. 1861 S. 286.)
	        
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