152 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
n
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben im Zusammenhange mit der Aenderung der auf die
Wahlen der Landtagsabgeordneten bezüglichen Gesetze einige
Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungsur-
kunde vom 4ten September 1831 für nöthig befunden, und
verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
Zu § 68 der I. Die in § 68 der Verfassungsurkunde unter Nr. 4
Verfassungs= aufgeführten Vertreter des Handels und Fabrikwesens
urkunde werden um fünf vermehrt, mithin auf zehn festgestellt.)
II. Um das § 71 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene
regelmäßige Ausscheiden eines Theils der Abgeordneten in
Zu &§ 71 der Bezug auf die erhöhte Zahl der Vertreter des Handels
Verfassungs= und Fabrikwesens (Nr. 1) zu ordnen, wird bei dem nächsten
urkunde. ordentlichen Landtage unter den vorher zu wählenden fünf
neuen Vertretern die Loosziehung nach der im zweiten Ab-
satze des § 71 enthaltenen Bestimmung vorgenommen.)
III. Den Mitgliedern der zweiten Kammer steht der
Zu 8.71 der Austritt aus letzterer frei, wenn ihnen einer der § 66 der
Versaffungs= Verfassungsurkunde im vierten Absatze bemerkten Gründe
zzur Seite steht.)
IV. Die § 74 der Verfassungsurkunde wird hiermit auf-
Zu § 74 der gehoben und tritt an deren Stelle folgende Bestimmung:
Verfassungs- „Ueber die Bedingungen. das Weitere. »
urkunde. Diejenigen, welchen naäch. . . in derselben behalten.“ (wie
oben Abth. I. der Text des 8 7H.
V. In § 75 der Verfassungsurkunde wird der zweite
Zu § 5 der Absatz von den Worten an „Gerichtsdirectoren und“ bis zu
Verfassungs- den Worten „für die Staatsdiener“ aufgehoben. An dessen
Setelle tritt folgende Bestimmung:
„Diese Bestimmungen . verweigert werden kann“ (wie
oben Abth. I. Abs. 2 im Text des 8 75).
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig
*) Anm. Die Sätze I. II. III. wurden durch das VG. v. 1868
V. aufgehoben s. u. S. 155.