154 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
71, 123, § 128 Abs. 1 und § 129, nicht minder im § 76
die Worte: „sowie in der zweiten Kammer“ ingleichen die
Worte: „und Stellvertreter“ endlich im § 90 der zweite
Satz von den Worten an: „Dasselbe kann geschehen“ hiermit
aufgehoben.
An deren Stelle treten folgende Bestimmungen:
§ 63 unter 13. 1
„zwölf auf Lebenszeit gewählte Abgeordnete der Besitzer
von Rittergütern und anderen größeren, ländlichen Gütern.“
§ 63 unter 17.
„fünf vom Könige nach freier Wahl auf Lebenszeit
ernannte Mitglieder.“"
8 65.
„Ueber die Wahl .. . ernannt sein.“ (wie oben Abth. J
der Text des § 65.)
8 66.
„Diejenigen Mitglieder entspricht.“ (wie oben
Abth. J der Text des 8 66).
68
8 O.
„Die zweite Kammer besteht aus fünfunddreißig Ab—
geordneten der Städte und fünfundvierzig Abgeordneten der
ländlichen Wahlkreise.“)
8 71
8 ·
„Alle zwei Jahre . . . Kammer aus.“ (wie oben
Abth. 1 Abs. 1 des § 71).
„Die Ordnung auszutreten gehabt hätte.“ (wie
oben Abth. I in der Anm. 1 zu § 71 S. 68).)
„Die Ausscheidenden können sofort wieder gewählt
werden.“
„Die Abgeordneten hören ... auflöst.“ (wie oben
Abth. I, Abs. 4 im Text des § 71).
„In den Fällen unter b und c können dieselben jedoch
sofort wieder gewählt werden“.
*) Anm. Geändert durch das VG. v. 1892 I. s. u. S. 158.
**) Anm. Geändert durch das VG. v. 1892 II. s. u. S. 158.