Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

8. 9. Die Verfassungsgesetze von 1874 u. 1888. 157 
als ein integrirender Theil der Verfassungsurkunde anzu- 
sehen ist, und worauf die Bestimmungen in § 152 der 
letzteren Anwendung leiden, eigenhändig vollzogen und 
Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, den 12. October 187.0. 
Albert. 
(L. S.) Herrmann von Nostiz-Wallwitz. 
9. Gesetz, einige Abänderungen der Verfassungsurkunde 
vom 4. September 1831 betreffend; vom 13. April 1888. 
(G. u. VBl. v. 1888 S. 109.) 
WI#, Albert, von GOTTE# Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben mit Zustimmung Unserer getreuen Stände die nach- 
stehenden Abänderungen in der Verfassung des Königreichs 
beschlossen: 1 
Der § 20 der Verfassungsurkunde erhält in den bei- 
den ersten Absätzen folgende Fassung: 
Das Königliche Hausfideikomiß besteht; 
a) aus alle dem, was Gewehrkammer; (wie oben 
Abth. I ##n Text des § 20). 
b) aus demjenigen, was demselben nach § 21 zuwächst. 
II. 
An Stelle des 8 21 der Verfassung tritt folgende 
Bestimmung. 
§ 21. Privateigenthum des Königs anheim. (wie 
oben Abth. I der Text des § 21). 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig voll- 
zogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 13. April 1888. 
IAlbert. 
(L. S.) Alfred Graf von Fabrice. 
Herrmann von Nostiz-Wallwitz. 
Carl Friedrich von Gerber. 
Ludwig von Abeken. 
Leonce Freiherr von Könneritz.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.