Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

158 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze. — 10. VG. v. 1892. 
10. Gesetz, Abänderungen des Nachtraggesetzes vom 
3. Dezember 1868 zur Verfassungsurkunde vom 4. Sep- 
tember 1831 betreffend; vom 20. April 1892. (G. u. VBl. 
v. 1892 S. 127.) 
WaR, Albert, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
verordnen mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, was 
folgt: 
J. 
Die Zahl der in dem Abschnitt III § 68 des Nach- 
traggesetzes vom 3. December 1868 zur Verfassungsurkunde 
vom 4. September 1831 erwähnten Abgeordneten der Städte 
wird um zwei vermehrt, mithin auf sieben und dreißig 
festgestellt. 
II. 
An die Stelle des zweiten Absatzes von § 71 der 
Verfassungsurkunde in der Fassung des Nachtraggesetzes 
vom 3. Dezember 1868 tritt folgende Bestimmung: 
Die Ordnung des Ausscheidens . Landtage aus. (wie 
oben Abth. 1 Abs. 2 im Text des § 71). 
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz, welches 
als ein integrirender Bestandtheil der Verfassungsurkunde 
anzusehen ist und worauf die Bestimmungen in § 152 der 
letzteren Anwendung finden, eigenhändig vollzogen und Unsr 
Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Dresden, am 20. April 1892. 
Albert. 
(L. S.) 
Karl Georg von Metzsch.
	        
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