1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 161
schiedung und zur Erklärung in Rücksicht auf die im Zten Ab—
schnitt enthaltenen, den Staatshaushalt berührenden Bestim—
mungen vorgelegt worden; diese werden von der gegenwärtigen
Vorlage nicht berührt; auf die jetzt abzuändernden Bestimmungen
des HG. habe sich die ständische Zustimmung von 1837
nicht bezogen.“ Die Zustimmung der Stände werde also
jetzt nur nöthig hins. der nun einmal von der Landesgesetz-
gebung erfaßten Punkte, nemlich der zu beseitigenden oder ab-
zuändernden Bestimmungen des CGes. von 1835 und der revi-
dirten SpO. (obwohl auch diese einer Materie angehören, deren
Regelung dem Gegenstand nach an und für sich eine ständische
Mitwirkung nicht erfordere). Die Stände haben aber auch jetzt
wie 1837 Gelegenheit zur Meinungsäußerung auch bezüglich
derjenigen Punkte, bei welchen es einer förmlichen Zustimmung
nicht bedürfe. Die I. K. stellte sich auf denselben Standpunkt,
der ja auch der Anschauung von 1831 und 1837 entspreche.
Auch in der II. K. (im Bericht der Deput.) wurde gesagt,
das HG. sei seiner Zeit den Ständen zur Verabschiedung des
Abschn. 5 vorgelegt worden, die jetzige Vorlage berühre diesen
Abschnitt nicht; die Zustimmung der Stände sei jetzt nur noth-
wendig, soweit Landesgesetze abgeändert werden sollen. In
dem Entwurf finden sich aber auch Bestimmungen, „die nicht
eigentlich der ständischen Genehmigung bedürfen, die der Kam-
mer nur zur Kenntnißnahme vorgelegt seien; es sei aber eine
müßige Frage, zu untersuchen, welche Bestimmungen der stän-
dischen Genehmigung bedürfen, und welche nur zur Kenntniß-
nahme mitgetheilt seien."
Die Novelle von 1888 betrifft das Privateigenthum des
Königs. Die §§ 55. 56. 57 des HG. von 1837 enthielten
nemlich dieselben Bestimmungen wie § 21 der Vl. von
1831. Da nun die letzteren durch das VG. von 1888 ge-
ändert werden sollten, so konnte dies nur geschehen unter
gleichzeitiger Aenderung der §§ 55. 56. 57 des HG. Dies
sollte nach Ansicht der Regierung so geschehen, daß nach An-
nahme des VGEntw. die Aenderung des HG. vorgenommen
werde, wozu dann die ständische Mitwirkung nicht erforderlich
erscheine. Die II. K. (Deput. Ber.) war der Meinung, es
haben die Stände 1837 über alle §§# des HG. ausdrücklich
abgestimmt und zwar ohne Widerspruch der Regierung, wenn-
Fricker, Verfassungsgesetze. 11