162 III. Anlagen.
gleich das HG. im Eingang nur „soweit nöthig“ sagte. Zur
Ausschließung von Zweifeln über die Gültigkeit der Aenderung
des HG. sei es daher nöthig, diese Aenderung unter besonderer
Zustimmung der Stände erfolgen zu lassen, wenn sie gleich
nichts enthalte, als was die Verfassungsänderung enthält.
Auch enthalte die Aenderung zu §§ 55/7 eine der ständischen
Mitwirkung bedürftige Erweiterung des § 58 des HG. So
ertheilte also die II. K. der Aenderung der §§ 55/7 besondere
Genehmigung. Die I. K. trat der II. K. bei, übrigens unter
Hervorhebung nur der Einwirkung der Aenderung der §§ 55/7
auf den § 58 und ohne Eingehen auf die übrigen Gründe.
Mit Rücksicht auf die Verfassung sind hier noch einige
Punkte aus den Verhandlungen über das HG. von 1837 her-
auszuheben:
1.) Zu § 8 und 9 des HG. betr. die Königliche Erlaubniß
zu Vermählungen der Prinzen und Prinzessinen wurde vom
Ministertisch aus bemerkt, es stehe dies nicht mit § 6 und 7
der Vll. im Widerspruch, man sehe in allen Königlichen Häu-
sern die Einwilligung des Familienhauptes als selbstverständ-
lich an; die Lösung des Zweifels, ob es bei der weiblichen
Nachkommenschaft hinsichtlich der Thronfolge auf die Genehmi-
gung der Ehe ankäme, könne man der Zukunft überlassen.
2.) Ursprünglich sollte nach dem HGEntwurf der König
für seine Söhne und Töchter je von deren 12tem Jahre an
einen Zuschuß aus der Staatscasse zu den Unterhaltungs= und
Erziehungskosten bekommen, an deren Stelle dann später die selbst-
ständigen hausgesetzlichen Bezüge treten sollten; es war also
davon ausgegangen, daß Abs. 5 des 8 22 der Vll diese Unter-
haltungs= und Erziehungskosten nur bis zum 12ten Jahre ganz
der Civilliste auferlegen wolle. Die Regierung erklärte, daß das
nicht im Widerspruch mit der Vl. stehe, weil die Bestim-
mungen des HG. als Ergänzung der Vl. aufgefaßt worden
seien und das HG. ursprünglich gleichzeitig mit der Vl. ins
Leben treten sollte. Die Stände gingen jedoch nicht darauf
ein, sondern begnügten sich damit, bei ihrer Ablehnung als
Motiv zu erwähnen, wie im eintretenden Falle ein Postulat
an die Stände zu bringen jederzeit offen bleibe.
3.) Im HG. nach der Fassung von 1831 war als da-
maliger Secundogeniturberechtigter Prinz Maximilian, des