1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 165
serer getreuen Stände, durch gegenwärtiges Hausgesetz eine
feste Besiimmung zu treffen Uns bewogen gefunden und
verordnen daher wie folgt:
Erster Abschnitt.
Bildung des Königlichen Hauses, Titel und Rang
der Mitglieder desselben.
b 1. Das Königliche Haus Sachsen Albertinischer Linie
estehet:
a) aus dem Könige, als Familienhaupt;
b) aus der Gemahlin des Königs;
c) aus den Königlichen Wittwen;
d) aus den Prinzen und Prinzessinnen, welche von dem
gemeinschaftlichen Stammvater derselben durch von
dem Könige anerkannte ebenbürtige rechtmäßige Ehe
in männlicher Linie abstammen, insofern die Prin-
zessinnen nicht in andere Häuser sich vermählt haben;
e) aus den unter obigen Bedingungen angetrauten Ge-
mahlinnen der vorgedachten Prinzen und den Wittwen
derselben, so lange Letztere im Wittwenstande ver-
bleiben.
§ 2. Der älteste Sohn des Königs und, wenn der-
selbe vor dem Könige, mit Hinterlassung von Söhnen ver-
storben wäre, dessen ältester Sohn, heißt Kronprinz, und
führt das Prädicat: „Königliche Hoheit"“.
Alle übrige unter § 1, d und e, begriffene Prinzen und
Prinzessinnen führen ebenfalls dieses Prädicat, insofern nicht
den Gemahlinnen der Prinzen, vermöge ihrer Geburt, ein
höheres Prädicat zukommt.
§ 3. Der Rang der Prinzen und Prinzessinnen wird
durch das nähere Recht der Thronfolge, und was die un-
vermählten Prinzessinnen betrifft, durch die analoge Anwen-
dung dieser Regel, bestimmt. Für einzelne Fälle bleibt jedoch
besondere Bestimmung zu treffen, dem Könige vorbehalten.
Zweiter Abschnitt.
Aufsicht des Königs über die Mitglieder des
Königlichen Hauses.
§ 4. Alle Glieder des Königlichen Hauses sind der