Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 167 
commiß und die Secundogenitur, auf Appanage, Aussteuer 
und Witthum. 
8§ 11. Die das Privatvermögen betreffenden privat- 
rechtlichen Ansprüche der aus einer solchen Ehe, oder aus 
der unebenbürtigen Ehe einer Prinzessin des Königlichen 
Hauses erzeugten Kinder und des überlebenden Ehegatten 
beschränken sich auf das Vermögen des Vaters oder der 
Mutter und beziehendlich Ehegemahls, auch auf das etwa 
noch von Ascendenten der solchergestalt vermählt gewesenen 
Prinzen und Prinzessinnen anfallende Vermögen, voraus- 
gesetzt, daß hinsichtlich der Prinzessin die älterliche Ein- 
willigung in die Heirath stattgefunden habe. 
§ 12. Die von den Prinzen und Prinzessinnen des 
Königlichen Hauses geschlossenen Eheverträge sind, insoweit 
sie nicht das Privatvermögen betreffen, nichtig, wenn sie die 
Königliche Bestätigung nicht erhalten haben. 
§ 13. Keinem Mitgliede des Königlichen Hauses ist 
eine Adoption gestattet. 
Vierter Abschnitt. 
Thron= und Erbfolge. 
§ 14. Die Nachfolge in die Krone und in das König- 
liche Hausfideicommiß ist durch § 6, 7 und 20 der Ver- 
fassungsurkunde bestimmt. 
§ 15. Den Eheverträgen der Prinzessinnen des König- 
lichen Hauses ist der Verzicht auf die Thron= und Erbfolge, 
mit Ausnahme des § 7 der Verfassungsurkunde gedachten 
Falles, jedesmal einzurücken; es sind aber dieselben zu 
Gunsten des Mannsstammes hausgesetzlich für verzichtet zu 
achten. wenn auch ein solcher Verzicht nicht geleistet wor- 
en wäre. 
Fünfter Abschnitt. 
Appanagen, Aussteuer und Witthum. 
§ 16. Die Appanagen bestehen in jährlichen, auf die 
Staatscasse gewiesenen Geldrenten, und sind, so wie die 
übrigen im Hausgesetze bestimmten jährlichen Gebührnisse, 
in monatlichen Raten im Voraus zahlbar.
	        
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