168 III. Anlagen.
§ 17. Alle Appanagen und Witthümer können nur
mit Bewilligung des Königs ausserhalb des Königreichs
verzehrt werden. Ist die Königliche Bewilligung zum Auf-
enthalte im Auslande ertheilt, so kann dieser kein Grund
eines zu machenden Abzugs werden, ausgenommen wenn,
was die Witthume aulangt, für diesen Fall in den Ehe-
pacten ein dergleichen Abzug bestimmt ist.
Würde ein Mitglied des Königlichen Hauses ohne Vor-
wissen und Genehmigung des Königs seinen Aufenthalt im
Auslande nehmen, so werden die ihm ausgesetzten Ein-
künfte der erwähnten Art zurückgehalten. Ob und in wie
weit eine Nachzahlung derselben stattfinden könne, hängt
von der Entschliessung des Königs ab.
8 18. Die Appanagen und Witthume der Prinzen und
Prinzessinnen und Königlichen Wittwen können von deren
Gläubigern nur bis zu einem Drittheil in Anspruch ge-
nommen und mit Beschlag belegt werden.
§ 19. Zum Unterhalt des Kronprinzen und seines
Hauses wird, wenn er sich ebenbürtig vermählt, eine fähr-
liche Appanage von 60,000 Thlrn. — — -, ausserdem aber
vom erfüllten 21 sten Jahre an eine dergleichen von
30,000 Thlrn. —.— festgestellt.
§ 20. Die Appanage für die nachgebornen Söhne
des Königs wird, wenn sie sich unvermählt etabliren, auf
20,000 Thlr. — —-, und wenn sie etablirt und eben-
bürtig verheirathet sind, für den ältesten derselben auf
50,000 Thlr. —-—-, für jeden der folgenden aber auf
40,000 Thlr. —. —.= bestimmt. Diese Appanagen werden
nach vorgedachtem Maasstabe angewiesen, sobald für den
Prinzen ein eignes Haus gebildet wird.
§ 21. Die Söhne des Königs sind berechtigt, vom
erfüllten 21sten Jahre an, sich besonders zu etabliren und
dazu die ihnen gebührende Appanage in Anspruch zu nehmen.
§ 22. Zum Etablissement des Kronprinzen, nämlich
zur Einrichtung der Wohnung und des Hofhaltes, An-
schaffung der Equipagen 2c. werden, wenn sich derselbe un-
vermählt etablirt, 25,000 Thlr. —.—-, und wenn er
sich später ebenbürtig vermählt, anderweite 25,000 Thlr.
—. —-; zum Etablissement der nachgebornen Söhne des