Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 169 
Königs aber in ersterem Falle 10,000 Thlr. —. —-, und 
bei später erfolgender ebenbürtiger Vermählung anderweit 
15,000 Thlr. —. —. 0 als ein Aversionalquantum aus der 
Staatscasse gezahlt. 
Erfolgt die Etablirung bei der Vermählung, so sind 
die vorbemerkten Quanta zusammen, nämlich für den Kron- 
prinzen 50,000 Thlr. —.—= und für jeden der nachge- 
bornen Söhne 25,000 Thlr. —. —= zu zahlen. 
§ 23. Stirbt der Kronprinz vor seinem Vater, dem 
König, mit Hinterlassung von Kindern, so wird dessen 
Appanage unter die nachgelassenen Söhne und Töchter in 
der Art vertheilt, daß die Erstern das Doppelte der Letz- 
tern erhalten, und zwar so, daß die etwa später zur Er- 
ledigung kommenden Theile den übrigen Geschwistern nach 
demselben Verhältnisse zuwachsen. — Dem ältesten Sohne 
wird so viel zugelegt, als zu Erfüllung des ihm als Kron- 
prinz Gebührenden erforderlich ist. — Ein nachgeborner 
Sohn oder eine Tochter des Kronprinzen kann in keinem 
Falle mehr erhalten, als ein nachgeborner Sohn oder eine 
Tochter des Königs. — Nach dem Tode des Großvaters 
treten die nachgebornen Söhne und die Töchter des ver- 
storbenen Kronprinzen in den Genuß der für die nach- 
gebornen Söhne und die Töchter des Königs bestimmten 
Gebührrnisse. 
8 24. Von der einem nachgebornen Prinzen aus- 
gesetzten Appanage hat derselbe nicht nur den Unterhalt 
seines Hauses und die gesammten Ausgaben für seine Hof- 
haltung, sondern auch die Etablirung und Versorgung seiner 
Söhne, die Ausstattung seiner Töchter und die Witthume 
in seiner Linie zu bestreiten. 
Zur Etäblirung der Söhne wird jedoch, so wie für 
jeden ein eignes Etablissement begründenden Prinzen des 
Königlichen Hauses aus der Seitenlinie, ein den sechsten 
Theil der väterlichen Appanage betragender Aversionalbei- 
trag aus der Staatscasse gezahlt. 
§ 25. Die den nachgebornen Söhnen des Königs aus- 
gesetzten Appanagen gehen nach deren Ableben mit den 
darauf ruhenden Lasten des Witthums und des Unterhalts 
der Prinzessinnen auf ihre männliche Descendenz über.
	        
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