8 1. Verfassung. 8§ 7—9.
8 7 oben läßt diesen Streit gleichfalls unentschieden. Auch die Hessen-
Darmst. Vll. von 1820 (Art. 5) und die Kurhessische von 1831 (8 4)
drücken sich ebenso unbestimmt und allgemein aus wie unser § 7 (Art. 5
„In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung
zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das
weibliche Geschlecht über“, § 4. „Würden dereinst Besorgnisse wegen der
Thronerledigung bei Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder
fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen
entstehen, so soll 2c.7 Die Preußische Verfassung von 1850 (Art. 53) spricht
nur von Thronsuccession im Mannsstamm des Königlichen Hauses. Die
Verträge selbst s. bei Schulze, Hausgesetze Bd. II. 1878 S. 36 flg.
Ueber sie bes. E. Löning, die Erbverbrüderung zwischen den Häusern
Sachsen und Hessen 1867 u. Schulze I. c. S. 10 flg.6
88.
Volljährigkeit des Königs.
Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte
Jahr zurückgelegt hat.
§ 9.
Regierungsverwesung.
Eine Regierungsverwesung tritt ein
während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn der-
selbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit
verhindert ist, und für die Verwaltung des Landes nicht
selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann.
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von
dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt.
Sie besteht nur auf solange, als der König an der Aus-
übung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und
Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht.
Der Fall, wo der König „für die Verwaltung des Landes selbst
Vorsorge getroffen hat“, ist seit 1831 viermal vorgekommen:
1837 s. Special-Rescript des Königs v. 23. Juni 1837.
1838 f. „ „ » » „ 17. April 1838.
1849 s. Königliche Erklärung vom 8. Mai 1849.
1866 s. Königliche Verordnung vom 16. Juni 1866.
In den 3 ersten Fällen wurde das Gesammtministerium mit der
Sielkoertretung beauftragt, im 1. Fall eine Landeskommission einge-
etzt.
Eine Regierungsverwesung kam seit 1831 nicht vor.