Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

8 1. Verfassung. 8§ 7—9. 
8 7 oben läßt diesen Streit gleichfalls unentschieden. Auch die Hessen- 
Darmst. Vll. von 1820 (Art. 5) und die Kurhessische von 1831 (8 4) 
drücken sich ebenso unbestimmt und allgemein aus wie unser § 7 (Art. 5 
„In Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder Erbverbrüderung 
zur Nachfolge berechtigten Prinzen geht die Regierung auf das 
weibliche Geschlecht über“, § 4. „Würden dereinst Besorgnisse wegen der 
Thronerledigung bei Ermangelung eines durch Verwandtschaft oder 
fortdauernde Erbverbrüderung zur Nachfolge berechtigten Prinzen 
entstehen, so soll 2c.7 Die Preußische Verfassung von 1850 (Art. 53) spricht 
nur von Thronsuccession im Mannsstamm des Königlichen Hauses. Die 
Verträge selbst s. bei Schulze, Hausgesetze Bd. II. 1878 S. 36 flg. 
Ueber sie bes. E. Löning, die Erbverbrüderung zwischen den Häusern 
Sachsen und Hessen 1867 u. Schulze I. c. S. 10 flg.6 
88. 
Volljährigkeit des Königs. 
Der König wird volljährig, sobald er das achtzehnte 
Jahr zurückgelegt hat. 
§ 9. 
Regierungsverwesung. 
Eine Regierungsverwesung tritt ein 
während der Minderjährigkeit des Königs, oder wenn der- 
selbe an der Ausübung der Regierung auf längere Zeit 
verhindert ist, und für die Verwaltung des Landes nicht 
selbst Vorsorge getroffen hat, oder treffen kann. 
In beiden Fällen wird die Regierungsverwesung von 
dem der Thronfolge nächsten volljährigen Agnaten geführt. 
Sie besteht nur auf solange, als der König an der Aus- 
übung der Regierung behindert ist, und deren Eintritt und 
Schluß wird gesetzlich bekannt gemacht. 
Der Fall, wo der König „für die Verwaltung des Landes selbst 
Vorsorge getroffen hat“, ist seit 1831 viermal vorgekommen: 
1837 s. Special-Rescript des Königs v. 23. Juni 1837. 
1838 f. „ „ » » „ 17. April 1838. 
1849 s. Königliche Erklärung vom 8. Mai 1849. 
1866 s. Königliche Verordnung vom 16. Juni 1866. 
In den 3 ersten Fällen wurde das Gesammtministerium mit der 
Sielkoertretung beauftragt, im 1. Fall eine Landeskommission einge- 
etzt. 
Eine Regierungsverwesung kam seit 1831 nicht vor.
	        
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