Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 171 
Zuwachses an andere Zweige derselben Nebenlinie eintritt, 
gelangt nach dem Abgange der männlichen Nachkommen- 
schaft eines nachgebornen Prinzen die ihm und seiner 
directen Linie angewiesene Appanage in Wegfall; es sind 
jedoch statt deren die darauf ruhenden Lasten des Witthums, 
so wie des Unterhalts der Prinzessinnen auf die Staats- 
casse zu übernehmen. 
§ 31. Ein appanagirter Prinz ist verbunden, die in 
seinem Hause getroffenen Einrichtungen dem Könige zur 
Bestätigung anzuzeigen. 
§ 32. Für jede Prinzessin Tochter des Königs wird 
vom 21sten Jahre an bei Lebzeiten des Vaters die Summe 
von 6,000 Thlrn. jährlich gewährt. 
§ 33. Nach dem Tode des Königs, aber bei Lebzeiten 
der verwittweten Königin und so lange diese ihren Wittwen- 
stand nicht ändert, verbleiben die unvermählten Prinzessinnen, 
in sofern sie ihre leiblichen Töchter sind, in deren Hause 
und unter ihrer unmittelbaren Aufsicht. Sie empfangen 
dann zu ihrem Unterhalte ebenfalls die Jahressumme von 
6,000 Thalern. 
§ 34. Ist aber der § 33 gedachte Fall nicht vor- 
handen, oder tritt eine Prinzessin mit Genehmigung des 
Königs aus dem mütterlichen Hause, um ein eignes Haus 
zu bilden, was ihr ohne besondere Gründe, nach zurückge- 
legtem 25ften Jahre nicht verweigert werden kann; so erhält 
die nachgelassene Prinzessin Tochter eines Königs bis zu 
ihrer Vermählung zum standesmäsigen Unterhalt und zu 
Bestreitung ihrer gesammten Hofstaatsausgaben eine jährliche 
Appanage von 12,000 Thlrn. Auch ist zu Einrichtung 
ihres Hauses ein Aversionalquantum von 6,000 Thalern 
aus der Staatscasse zu zahlen. 
§ 35. Zur Aussteuer und völligen Abfindung bei der 
Vermählung wird für jede Prinzessin aus der Königlichen 
Hauptlinie (Tochter des Königs oder des Kronprinzen) eine 
Summe von 50,000 Thlrn., und für jede Prinzessin aus 
der Nebenlinie eine Summe von 20,000 Thlrn. aus der 
Staatscasse gezahlt. 
§ 36. Die Königin Wittwe erhält zu Bestreitung der
	        
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