172 III. Anlagen.
gesammten Kosten ihres Hofhalts ein jährliches Witthum
von 40,000 Thlrn.
Hiernächst wird derselben, wenn sie einen besondern
Haushalt begründet, zur standesmäsigen Meublirung der
ihr in einem Königlichen Schlosse zu gewährenden Wohnung,
so wie zur ersten Einrichtung mit Silber, Porzellan, Tafel-
und Weißzeug, Küchen- und Hausgeschirre, auch Anschaffung
der Equipagen, ein Aversionalquantum von 30,000 Thlrn.
aus der Staatscasse gezahlt.
§ 37. Der Wittwe des Kronprinzen wird ein jähr-
liches Witthum von 25,000 Thalern bei der Staatscasse
angewiesen.
§ 38. Die nachgebornen Prinzen bestimmen das Wit-
thum ihrer Gemahlinnen unter Bestätigung des Königs.
8 39. Den Gliedern des Königlichen Hauses gebührt,
ausser ihrer baaren Appanage, freie Wohnung in dem König-
lichen Schlössern, so weit es der Raum gestattet, nach des-
fallsiger Bestimmung des Königs.
Diese Wohnungen sind auf Kosten der Civilliste in hau-
lichem Stande zu erhalten. Rücksichtlich der innern Ein-
richtung aber und deren Unterhaltung, so wie der Feuerung
u. s. w. ist an die Civilliste irgend ein Anspruch nicht zu
machen.
§ 40. In den Fällen, wo eine Appanage dder ein
Witthum an die Staatscasse zurückfällt, — was jedoch, in
Hinsicht auf die nicht augenblicklich thunliche Auflösung des
Hausstandes, erst 3 Monate nach eingetretenem Erledigungs-
falle statt findet — ist den Mitgliedern des hinterlassenen
oder erledigten Hofstaates ein in analoger Anwendung der
Vorschriften des Staatsdienergesetzes zu bemessender Theil
ihres baaren Gehaltes, bis zu anderweiter Versorgung in
irgend einer Anstellung, die ein dem frühern Gehalt ent-
sprechendes Einkommen gewährt, oder was das unverehe-
lichte weibliche Personal betrifft, bis zur Verheirathung,
als Pension zu gewähren. Der Gesammtbetrag dieser
Pensionen darf jedoch den 4ten Theil der erledigten Appa-
nage nicht übersteigen, und es sind nöthigenfalls die aus-
sallenden Pensionen bis zu diesem Betrage antheilig zu
ürzen.