1. Die Hausgesetzgebung des Königl. Hauses. 173
Dabei kommt Dasjenige in Zurechnung, was aus dem
Privatvermögen des Inhabers der erledigten Appanage als
Ruhegehalt etwa ausgesetzt worden ist.
§ 41. Um der Staatscasse durch die vorstehenden
Anordnungen keine unbestimmte und übergrosse Last aufzu-
erlegen, soll das Maximum der im gegenwärtigen Abschnitte
— ausser dem Witthum der Königin — gedachten jähr-
lichen Bezüge auf die Jahressumme von
120,000 Thlrn. — —.
in der Art festgesetzt werden, daß beim Eintritt eines Mehr-
bedürfnisses entweder die einzelnen Beträge vom Könige
verhältnißmäsig zu reduciren, oder besondere Postulate wegen
eines grösseren Erfordernisses an die Stände zu bringen sind.
Sechster Abschnitt.
Secundogenitur.
§ 42. Nachdem durch den Vertrag vom 6ten October
1776 Weiland die Kurfürstin Maria Antonia dem Höchst-
seligen Könige Friedrich August ihre Successionsansprüche
an den Baierischen Allodialnachlaß abgetreten, sich aber
dafür die Errichtung einer Secundogenitur stipulirt hat und
diese, nach Erlangung eines Theils der gedachten Allodial-
erbschaft, durch das Abkommen im Jahre 1781 näher be-
stimmt worden ist, besteht eine durch ausdrückliche Verträge
gegründete, auf der Staatscasse ruhende, Secundogenitur
für die nachgeborne Descendenz der Stifterin.
8§ 43. Sie begreift eine aus der Staatscasse zu zah-
lende Jahresrente von 85,000 Thalern.
§ 44. Da mit dem Ableben Weiland des Königs
Anton der Prinz Maximilian, Inhalts der gesetzlichen
Successionsordnung, zur Thronfolge berechtigt gewesen, so
tritt der Prinz Johann, als dessen zweitgeborner Sohn,
gegen Wegfall seiner zeitherigen Appanage, in den freien
Genuß der Secundogenitur ein.
8 45. Der Prinz Maximilian und die Prinzessin
Maria Amalia beziehen die ihnen aus der Staatscasse aus-
geschten Appanagen und beziehungsweise Handgelder, un-
eschadet der Secundogenitur.