174 III. Anlagen.
§ 46. Nach dem Ableben des Prinzen Maximilian
erhält dessen Wittwe das ihr im Heirathsvertrage ausgesetzte
Witthum und die Prinzessin Maria Amalia ein Jahrgeld
von 12,000 Thlrn., ebenfalls ohne Zuthun der Secundo-
genitur, aus der Staatscasse.
8 47. Die Nachkommen des Prinzen Johann succediren
in diese Secundogenitur nach dem Rechte der Erstgeburt in
agnatischer Linealerbfolge.
8 48. Der hiernach die Secundogenitur jedesmal
Inhabende hat davon, so lange nicht einer der § 50 und
51 erwähnten Fälle eintritt, sowohl sein Haus, als die
gesammte von dem Prinzen Johann abstammende, dem
Königlichen Hause angehörige Descendenz mit dem nöthigen
Unterhalte und Witthumen zu versehen.
Die desfallsigen Dispositionen sind dem Könige zur
Genehmigung anzuzeigen.
§ 49. Die § 24 bestimmten Aversionalquanta zu
Bestreitung der Einrichtungskosten bei erfolgender Etablirung
der Prinzen, ingleichen die § 35 für die Prinzessinnen der
Nebenlinie ausgesetzten Aussteuern leiden jedoch auch auf
die zur Secundogenitur gehörenden Prinzen und Prinzessinnen
Anwendung und sind, eintretenden Falls, neben der Jahres-
rente von 85,000 Thlrn. aus der Staatscasse zu zahlen.
Jedoch kann in dem § 24 gedachten Falle der Etablirungs-
beitrag die Summe von 8,000 Thlrn. nicht übersteigen.
§ 50. Wenn der Serundogeniturinhaber zur Thron-
folge gelangt, so geht der Besitz der Secundogenitur auf
den, mit Ausschluß der eignen Descendenz des nunmehrigen
Regenten, nach der § 47 bemerkten Erbfolge, zunächst dazu
Berechtigten über.
8 51. Ist in einem solchen Falle nur der Sercundo-
geniturbesitzer und seine Nachkommenschaft übrig, oder ist
bei dem Ableben eines Secundogeniturbesitzers keine Neben-
linie, sondern nur der König und seine Nachkommenschaft
vorhanden, so geht die Secundogenitur mit den darauf
etwa ruhenden Oblasten, gegen Wegfall weiterer Appanage,
sofort auf den ältesten der nachgebornen Söhne des Königs
und dessen Descendenz über, während die übrige Descendenz
des Königs in den Genuß der im fünften Abschnitt für