Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

1888. 
1888. 
176 III. Anlagen. 
Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm dar- 
über die freie Disposition unter den Lebenden und auf den 
Todesfall zu. 
§ 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht 
disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Haus- 
sideikommisse zu. 
§ 57. Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem 
König die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei 
seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfidei- 
kommisse anheim. 
§ 58. Bei den § 55 bis 57 erwähnten Verfügungen 
ist der König an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze 
nicht gebunden. 
§ 59. Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses. 
sind bei den Dispositionen über ihr Vermögen an die Be- 
obachtung der bürgerlichen Gesetze gebunden, nach welchen 
auch die Intestaterbfolge in dasselbe sich bestimmt. 
§ 60. Ueber die ihnen angewiesenen Appanagen steht 
ihnen eine Disposition, selbst in ihrer Linie, ohne Geneh- 
migung des Königs, nicht zu. 
Achter Abschnitt. 
Von der Regierungsverwesung und den Vormund- 
schaften. 
§ 61. Die Volljährigkeit tritt für den König mit dem 
zurückgelegten 18ten Jahre, für die übrigen Mitglieder des 
Königlichen Hauses mit dem 21sten Jahre ein. 
§ 62. Ueber die Regierungsverwesung und die Er- 
ziehung des minderjährigen Königs enthält die Verfassungs- 
urkunde § 9 bis 15 die nöthigen Vorschriften. 
8 63. In den Fällen, wo eine Regierungsverwesung 
stattfindet, kommt auch die Ausübung der nach gegenwär- 
tigem Gesetze, dem Könige zustehenden Rechte dem Regierungs- 
verweser zu. 
§ 64. Der Regierungsverweser hat auf die Dauer 
seiner Verwaltung, wenn er im Lande residiret, die Woh- 
nung im Königlichen Residenzschlosse, so wie den freien 
Gebrauch der Königlichen Hofhaltung, und erhält überdieß 
zur Bestreitung seines baaren Repräsentationsaufwandes
	        
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