1888.
1888.
176 III. Anlagen.
Regierung aus Privatrechtstiteln erwirbt; es steht ihm dar-
über die freie Disposition unter den Lebenden und auf den
Todesfall zu.
§ 56. Hat der König über dieses Vermögen nicht
disponirt, so wächst dasselbe bei seinem Ableben dem Haus-
sideikommisse zu.
§ 57. Ueber Ersparnisse an der Civilliste steht dem
König die freie Disposition unter den Lebenden zu, bei
seinem Ableben aber fallen solche ebenfalls dem Hausfidei-
kommisse anheim.
§ 58. Bei den § 55 bis 57 erwähnten Verfügungen
ist der König an die Vorschriften der bürgerlichen Gesetze
nicht gebunden.
§ 59. Die übrigen Glieder des Königlichen Hauses.
sind bei den Dispositionen über ihr Vermögen an die Be-
obachtung der bürgerlichen Gesetze gebunden, nach welchen
auch die Intestaterbfolge in dasselbe sich bestimmt.
§ 60. Ueber die ihnen angewiesenen Appanagen steht
ihnen eine Disposition, selbst in ihrer Linie, ohne Geneh-
migung des Königs, nicht zu.
Achter Abschnitt.
Von der Regierungsverwesung und den Vormund-
schaften.
§ 61. Die Volljährigkeit tritt für den König mit dem
zurückgelegten 18ten Jahre, für die übrigen Mitglieder des
Königlichen Hauses mit dem 21sten Jahre ein.
§ 62. Ueber die Regierungsverwesung und die Er-
ziehung des minderjährigen Königs enthält die Verfassungs-
urkunde § 9 bis 15 die nöthigen Vorschriften.
8 63. In den Fällen, wo eine Regierungsverwesung
stattfindet, kommt auch die Ausübung der nach gegenwär-
tigem Gesetze, dem Könige zustehenden Rechte dem Regierungs-
verweser zu.
§ 64. Der Regierungsverweser hat auf die Dauer
seiner Verwaltung, wenn er im Lande residiret, die Woh-
nung im Königlichen Residenzschlosse, so wie den freien
Gebrauch der Königlichen Hofhaltung, und erhält überdieß
zur Bestreitung seines baaren Repräsentationsaufwandes