1. Verfassung. 58 10. 11. 9
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Anordunng derselben durch den König für den Nachfolger.
Sollte sich bei einem zunächst nach dem Könige zur Thron-
folge bestimmten Familiengliede ein Hinderniß zeigen, wel-
ches demselben die eigene Verwaltung des Landes unmög-
lich machen würde, so ist noch unter der Regierung des
Königs durch ein Staatsgesetz über den künftigen Eintritt
der Regierungsverwesung zu entscheiden.
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Anordnung derselben für den König.
Würde der König während seiner Regierung, oder bei
dem Anfalle der Thronfolge, durch ein solches Hinderniß
von der eigenen Verwaltung des Landes abgehalten seyn,
ohne daß früher die oben bestimmte Verfügung getroffen
wäre, so soll längstens binnen sechs Monaten in einer von
der obersten Staatsbehörde (§ 41) zu veranlassenden Ver-
sammlung sämmtlicher im Königreiche anwesenden, nach
zurückgelegtem 2 1sten Jahre volljährigen Prinzen des Kö-
niglichen Hauses, mit Ausschlusse des zunächst zur Regent-
schaft berufenen Agnaten, auf vorgängiges Gutachten jener
Behörde, über den Eintritt der Regierungsverwesung, nach
absoluter Stimmenmehrheit, ein Beschluß gefaßt und sol-
cher den versammelten oder außerordentlich zusammen zu
berufenden Ständen zur Genehmigung vorgelegt werden.
Sind nicht mindestens drei Königliche Prinzen zu Fassung
eines diesfallsigen Beschlusses gegenwärtig, so werden die
den Jahren nach ältesten regierenden Häupter der Ernesti-
nischen Linie bis zu Erfüllung dieser Zahl zu der Ver-
sammlung eingeladen.
Das Sächsische Fürstenhaus ging durch die Theilung von 1485
zwischen den Brüdern Ernst und Albrecht, den Söhnen des Curfürsten
Friedrich d. Sanftmüthigen in die beiden Hauptlinien: ältere oder Ernesti-
nische, und jüngere oder Albertinische, jetzt Königliche, Linie aus-
einander. Seit 1672 bestand das Ernestinische Haus nur noch aus
den beiden von 1641 datirenden Linien Weimar und Gotha. Das
Gothaische Haus theilte sich 1680 1 abermals und bildet seit 1825 bezw.
1826 die drei herzoglichen Linien: S.-Meiningen und Hildburghausen,