180 III. Anlagen.
§ 4. Zustellungen erfolgen für den König an das
Ministerium des Königlichen Hauses.
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministe-
rium des Königlichen Hauses bestellten Anwalt vertreten.
§ 5. Der König und die Mitglieder des Königlichen
Hauses sind zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht
verpflichtet.
§ 6. In den Fällen des § 340, Abs. 2 der Civil-
prozeßordnung und des § 71 der Strafprozeßordnung erfolgt
die Zeugenvernehmung durch ein von dem Präsidenten des
Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs.
Gegenüberstellung eines Mitglieds des Königlichen
Hauses mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten
findet nur dann statt, wenn sie von dem Ersteren ver-
langt wird.
Der König und dessen Gemahlin können nicht zum
Zeugniß aufgerufen werden.
§ 7. Die Abnahme des in einem bürgerlichen Rechts-
streit einem Mitglied des Königlichen Hauses zufallenden
Parteieides erfolgt ohne Rücksicht darauf, bei welchem Gericht
der Rechtsstreit anhängig ist, durch ein vom Präsidenten des
Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs.
Die dem Könige in einem bürgerlichen Rechtsstreit zu-
fallenden Parteieide werden für ihn durch den gemäß der
Bestimmungen in § 4, Abs. 2 bestellten Anwalt geleistet.
8. Die Bestimmungen im sechsten und siebenten
Buch der Civilprozeßordnung finden gegen den König und
die Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung.
8 9. In dem Verfahren zur Sicherung des Beweises
(§5 447 fg. der Civilprozeßordnung) sind die Gesuche des
Prozeßgegners des Königs oder eines Mitglieds des König-
lichen Hauses auch in den Fällen des § 448, Abs. 3 der
Civilprozeßordnung bei dem Oberlandesgericht anzubringen.
Zur Vornahme der im achten Buch der Civilprozeß=
ordnung bezeichneten gerichtlichen Amtshandlungen ist, sofern
dieselben gegen ein Mitglied des Königlichen Hauses zu
richten sind, ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig.
Wegen Uebertragung der in § 674 der Civilprozeß=
ordnung bezeichneten nicht gerichtlichen Amtshandlungen