Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

180 III. Anlagen. 
§ 4. Zustellungen erfolgen für den König an das 
Ministerium des Königlichen Hauses. 
Der König wird bei Gericht durch einen vom Ministe- 
rium des Königlichen Hauses bestellten Anwalt vertreten. 
§ 5. Der König und die Mitglieder des Königlichen 
Hauses sind zum persönlichen Erscheinen vor Gericht nicht 
verpflichtet. 
§ 6. In den Fällen des § 340, Abs. 2 der Civil- 
prozeßordnung und des § 71 der Strafprozeßordnung erfolgt 
die Zeugenvernehmung durch ein von dem Präsidenten des 
Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs. 
Gegenüberstellung eines Mitglieds des Königlichen 
Hauses mit anderen Zeugen oder mit dem Beschuldigten 
findet nur dann statt, wenn sie von dem Ersteren ver- 
langt wird. 
Der König und dessen Gemahlin können nicht zum 
Zeugniß aufgerufen werden. 
§ 7. Die Abnahme des in einem bürgerlichen Rechts- 
streit einem Mitglied des Königlichen Hauses zufallenden 
Parteieides erfolgt ohne Rücksicht darauf, bei welchem Gericht 
der Rechtsstreit anhängig ist, durch ein vom Präsidenten des 
Oberlandesgerichts beauftragtes Mitglied dieses Gerichtshofs. 
Die dem Könige in einem bürgerlichen Rechtsstreit zu- 
fallenden Parteieide werden für ihn durch den gemäß der 
Bestimmungen in § 4, Abs. 2 bestellten Anwalt geleistet. 
8. Die Bestimmungen im sechsten und siebenten 
Buch der Civilprozeßordnung finden gegen den König und 
die Mitglieder des Königlichen Hauses keine Anwendung. 
8 9. In dem Verfahren zur Sicherung des Beweises 
(§5 447 fg. der Civilprozeßordnung) sind die Gesuche des 
Prozeßgegners des Königs oder eines Mitglieds des König- 
lichen Hauses auch in den Fällen des § 448, Abs. 3 der 
Civilprozeßordnung bei dem Oberlandesgericht anzubringen. 
Zur Vornahme der im achten Buch der Civilprozeß= 
ordnung bezeichneten gerichtlichen Amtshandlungen ist, sofern 
dieselben gegen ein Mitglied des Königlichen Hauses zu 
richten sind, ausschließlich das Oberlandesgericht zuständig. 
Wegen Uebertragung der in § 674 der Civilprozeß= 
ordnung bezeichneten nicht gerichtlichen Amtshandlungen
	        
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