182 III. Anlagen.
Strafprozeßordnung bezeichneten Amtshandlungen können,
soweit sie gegen Mitglieder des Königlichen Hauses gerichtet
sein würden, nur mit Genehmigung des Königs verfügt werden.
Nach Abschluß der Erörterungen und nachdem zur Ein—
reichung einer Vertheidigungsschrift Gelegenheit gegeben
worden ist, erstattet das Plenum des Oberlandesgerichts
auf Grund der Ergebnisse der Erörterungen in Form eines
Erkenntnisses mit Entscheidungsgründen ein Gutachten, wel—
ches dem Könige vom Justiz-Ministerium vorgelegt wird.
Die Eutscheidung des Königs erfolgt durch Bestätigung,
Verwerfung oder Abänderung des Erkenntnisses, wobei
jedoch die Bestimmung am Schluß des § 52 der Ver-
fassungsurkunde in Anwendung zu bringen ist.
§ 12. Rücksichtlich der Vormundschaften bewendet es
bei den Bestimmungen im zweiten und im achten Abschnitt
des Königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837.
Zu Entscheidung von Eheirrungen wird der König in
vorkommenden Fällen jedesmal ein besonderes Gericht nie-
dersetzen und das Verfahren vor demselben bestimmen.
Bei Streitigkeiten, welche in privatrechtlichen Angelegen-
heiten zwischen Prinzen und Prinzessinnen vorkommen, hat
der Staatsminister der Justiz auf Königlichen Auftrag einen
Versuch der gütlichen Vereinigung anzustellen. Bleibt der-
selbe ohne Erfolg, so ist die Streitigkeit auf den Rechts-
weg zu verweisen.
§ 13. Die Bestimmungen in 88 2, 3, 4, 7 und 9
des Gesetzes über privilegirte Gerichtsstände 2c. vom 28. Ja-
nuar 1835 und im neunten Abschnitt des Königlichen
Hausgesetzes vom 30. December 1837 sind aufgehoben.
§ 14. Gegenwärtiger Nachtrag zum Königlichen Haus-
gesetz tritt gleichzeitig mit dem Gerichtsverfassungsgesetz in Kraft.
Urkundlich haben Wir denselben eigenhändig vollzogen
und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen.
Gegeben zu Dresden, am 20. August 1879.
Albert. Alfred von Fabrice.
¶ 8.) Herrmann von Nostitz-Wallwitz.
Dr. Carl Friedrich von Gerber.
Dr. Christian Wilhelm Ludwig von Abeken.
Leonce Freiherr von Könneritz.