186 III. Aulagen.
2) die Besetzung der Stellen bei den sub II. 1. und
2. bezeichneten Gerichts= und Justiz-Behörden, soweit
sie Staatswegen besetzt werden, nebst der Immatri-
culation der Advokaten und Notarien,
3) die im Justizwesen vorzunehmenden Organisationen,
4) die Entschließung über Eingehung oder Verlängerung
von Verträgen, wodurch die Ober= oder Erb-Gerichts-
barkeit an Patrimonialstellen überlassen wird,
5) die Verleihung der Schriftsässigkeit,
6) die oberste Aufsicht und Verwaltung der bei den
Justizstellen für Rechnung der Staatscassen vorkom-
menden Einnahmen und Ausgaben.
IV. Die Begnadigungen und Dispensationen in Justiz-
sachen, soweit dies als ein Ausfluß der landesherrlichen
Gewalt zu betrachten und, so viel die Dispensationen be-
trifft, dergleichen in Justizsachen statthaft sind, z. B.
1) Volljährigkeitserklärungen,
2) Legitimationen unehelicher Kinder, soweit solche über-
haupt annoch vorkommen,
3) Arrogationen und Wiederaufhebung der Ehren-
rührigkeit,
4) Abolitionen, Straf-Erlasse, Minderungen oder Ver-
wandlungen,
5) Begutachtung und Vorlegung der Todesurtheile zu
Unserer unmittelbaren Entschließung.
B. Zum Ministerium der Finanzen gehören die Ge-
schäfte des zeitherigen Geheimen Finanz-Collegil, und
mithin:
1) die Verwaltung der Domainen, der Staats-Forsten
und Jagden, das Floßwesen,
2) das Berg= und Hütten-Wesen, ingleichen die Aufsicht
über den Betrieb der Eisen-, Draht-und Messing-Werke
und die dahin einschlagenden Fabrikationszweige,
3) die Aufsicht über die Berg= und Forst-Akademie
und die mit letzterer verbundene landwirthschaftliche
Lehranstalt,
4) das Münzwesen,
5) die directen und indirecten Steuern und Abgaben,
6) das Salzwesen,