Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

186 III. Aulagen. 
2) die Besetzung der Stellen bei den sub II. 1. und 
2. bezeichneten Gerichts= und Justiz-Behörden, soweit 
sie Staatswegen besetzt werden, nebst der Immatri- 
culation der Advokaten und Notarien, 
3) die im Justizwesen vorzunehmenden Organisationen, 
4) die Entschließung über Eingehung oder Verlängerung 
von Verträgen, wodurch die Ober= oder Erb-Gerichts- 
barkeit an Patrimonialstellen überlassen wird, 
5) die Verleihung der Schriftsässigkeit, 
6) die oberste Aufsicht und Verwaltung der bei den 
Justizstellen für Rechnung der Staatscassen vorkom- 
menden Einnahmen und Ausgaben. 
IV. Die Begnadigungen und Dispensationen in Justiz- 
sachen, soweit dies als ein Ausfluß der landesherrlichen 
Gewalt zu betrachten und, so viel die Dispensationen be- 
trifft, dergleichen in Justizsachen statthaft sind, z. B. 
1) Volljährigkeitserklärungen, 
2) Legitimationen unehelicher Kinder, soweit solche über- 
haupt annoch vorkommen, 
3) Arrogationen und Wiederaufhebung der Ehren- 
rührigkeit, 
4) Abolitionen, Straf-Erlasse, Minderungen oder Ver- 
wandlungen, 
5) Begutachtung und Vorlegung der Todesurtheile zu 
Unserer unmittelbaren Entschließung. 
B. Zum Ministerium der Finanzen gehören die Ge- 
schäfte des zeitherigen Geheimen Finanz-Collegil, und 
mithin: 
1) die Verwaltung der Domainen, der Staats-Forsten 
und Jagden, das Floßwesen, 
2) das Berg= und Hütten-Wesen, ingleichen die Aufsicht 
über den Betrieb der Eisen-, Draht-und Messing-Werke 
und die dahin einschlagenden Fabrikationszweige, 
3) die Aufsicht über die Berg= und Forst-Akademie 
und die mit letzterer verbundene landwirthschaftliche 
Lehranstalt, 
4) das Münzwesen, 
5) die directen und indirecten Steuern und Abgaben, 
6) das Salzwesen,
	        
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