Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

2. Verordnung, betr. d. Ministerialdepartements 2c. v. 7. Nov. 1831. 187 
7) das Postwesen, 
8) das Straßen= und Brücken-Bauwesen, soweit dem 
Fiscus die Bauverbindlichkeit obliegt, 
9) das Uferbauwesen, 
10) das Sportelwesen der Königl. Gerichtsstellen, soweit 
es nicht als der Justizpflege selbst zuständig zu be- 
trachten ist, 
11) die Bestreitung der dem Fisco zur Last fallenden 
Untersuchungskosten, 
Letzteres beides, bis diese Gegenstände nach § 6 an das 
Justiz-Ministerium überwiesen werden; 
12) die Verwahrung der bei den Königl. Gerichtsstellen 
eingehenden und, nach den vorhandenen Vorschriften, zur 
Haupt-Depositen-Casse einzuliefernden Depositorum, 
13) das allgemeine Cassenwesen, 
14) die Verwaltung der allgemeinen Pensionscasse, 
15) die Verwaltung des öffentlichen Schatzes, 
16) das Staats-Schulden-Wesen, nach § 107 der Ver- 
fassungsurkunde, 
17) die Aufsicht über die zum Staatsgute (§ 16 der Ver- 
fassungsurkunde) gehörigen Gebäude und Gärten, in- 
soweit sie nicht zu den Uns zum Gebrauche vorbe- 
haltenen gehören, (ebendaselbst § 17.) 
18) die für Rechnung des Staates betriebenen Gewerbs- 
Unternehmungen, jetzt die Porzellain= und Steingut- 
Fabrik. 
C. Dem Ministerio des Innern werden jetzt überwiesen: 
1) die Grenz= und Hoheits-Sachen, insoweit letztere nicht 
in die übrigen einzelnen Departements einschlagen, 
2) alle zum innern Staatsrechte gehörige Angelegenhei- 
ten, z. B. die Aufnahme oder Entlassung aus dem 
Unterthanenverhältnisse, Standeserhöhungen u. s. w. 
3) die Geschäfte, welche sich auf die Land= und Kreis- 
tags-Angelegenheiten, die Leitung der ständischen Wah- 
len und die Zusammenberufung der Stände beziehen, 
4) alle Communal-Angelegenheiten, Kämmerei= und 
Kriegsschulden-Sachen, 
5) die gesammte Polizeiverwaltung, mit Inbegriff der 
Armen= und Medicinal-Polizei,
	        
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