2. Verordnung, betr. d. Ministerialdepartements 2c. v. 7. Nov. 1831. 187
7) das Postwesen,
8) das Straßen= und Brücken-Bauwesen, soweit dem
Fiscus die Bauverbindlichkeit obliegt,
9) das Uferbauwesen,
10) das Sportelwesen der Königl. Gerichtsstellen, soweit
es nicht als der Justizpflege selbst zuständig zu be-
trachten ist,
11) die Bestreitung der dem Fisco zur Last fallenden
Untersuchungskosten,
Letzteres beides, bis diese Gegenstände nach § 6 an das
Justiz-Ministerium überwiesen werden;
12) die Verwahrung der bei den Königl. Gerichtsstellen
eingehenden und, nach den vorhandenen Vorschriften, zur
Haupt-Depositen-Casse einzuliefernden Depositorum,
13) das allgemeine Cassenwesen,
14) die Verwaltung der allgemeinen Pensionscasse,
15) die Verwaltung des öffentlichen Schatzes,
16) das Staats-Schulden-Wesen, nach § 107 der Ver-
fassungsurkunde,
17) die Aufsicht über die zum Staatsgute (§ 16 der Ver-
fassungsurkunde) gehörigen Gebäude und Gärten, in-
soweit sie nicht zu den Uns zum Gebrauche vorbe-
haltenen gehören, (ebendaselbst § 17.)
18) die für Rechnung des Staates betriebenen Gewerbs-
Unternehmungen, jetzt die Porzellain= und Steingut-
Fabrik.
C. Dem Ministerio des Innern werden jetzt überwiesen:
1) die Grenz= und Hoheits-Sachen, insoweit letztere nicht
in die übrigen einzelnen Departements einschlagen,
2) alle zum innern Staatsrechte gehörige Angelegenhei-
ten, z. B. die Aufnahme oder Entlassung aus dem
Unterthanenverhältnisse, Standeserhöhungen u. s. w.
3) die Geschäfte, welche sich auf die Land= und Kreis-
tags-Angelegenheiten, die Leitung der ständischen Wah-
len und die Zusammenberufung der Stände beziehen,
4) alle Communal-Angelegenheiten, Kämmerei= und
Kriegsschulden-Sachen,
5) die gesammte Polizeiverwaltung, mit Inbegriff der
Armen= und Medicinal-Polizei,