Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

188 III. Anlagen. 
6) der gesammte bisherige Geschäftskreis der Landes-Oe- 
conomie-Manufactur= und Commerzien-Deputation, 
7) Gewerbs= und Innungs-Sachen, 
8) die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen. 
Verhältnisse, insbesondere die Leitung der Ablösungs- 
geschäfte, insoweit sie nicht zur Justiz gehören, 
9) die Verhältnisse der Ifraeliten in Beziehung zum Staate, 
10) die Direction der allgemeinen Straf= und Versorgungs- 
Anstalten, soweit dabei der Strafzweck zur Sprache 
kommt, unter Vernehmung mit dem Justiz-Ministerio, 
11) die Brand-Versicherungs-Anstalt, 
12) das Straßen= und Brücken-Bauwesen, insoweit es- 
Landes-Polizei-Sache ist, und nicht dem Fiscus die 
Bauverbindlichkeit obliegt, 
13) die Angelegenheiten der Communalgarde, insoweit sie 
nicht Commandosachen betreffen, 
14) die Sammlung und Zusammenstellung statistischer 
Nachrichten, 
15) die Aufsicht über die medicinisch-chirurgische Akademie- 
zu Dresden, nebst den damit verbundenen Instituten, 
16) die Land-Bescheelungs-Anstalt, 
17) die Beaufsichtigung der in Dresden befindlichen Kö- 
nigl. Sammlungen, 
18) die Generaldirection der Akademie der bildenden Künste- 
zu Dresden und Leipzig und die technische Bildungs- 
anstalt zu Dresden. 
D. In dem Ministerio des Kriegs vereinigen sich die 
Geschäfte 
a) der Kriegs-Verwaltungs-Kammer, als welche von dem 
§ 14 benannten Zeitpunkte an aufhört, 
b) der vormaligen Geheimen Kriegs-Kanzlei, zur Zeit 
mit Einschluß der dieser bisher zugestandenen Ober- 
aufsicht über die gesammte Militärjustiz, 
0) die Beschwerde-Instanz in allen Militär= und Com- 
mando-Angelegenheiten. 
E. Zum Geschäftskreise des Ministerii des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts gehören: 
1) alle im § 57 der Verfassungsurkunde begriffene An- 
gelegenheiten sämmtlicher Confessionen,
	        
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