Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

10 I. Verfassung. §8 11—13. 
S.-Altenburg und S.-Coburg-Gotha. Das Haus Weimar nahm 1815 
die Großherzogliche Würde an. 
Die Gliederung des Ernestinischen Gesammthauses war also 1831 
schon dieselbe wie heute: das Gr.-OD. S.-Weimar und die 3 bemerkten 
Herzogthümer. 
§ 12. 
Gewalt des Regierungsverwesers. 
Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem 
Umfange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen 
verfassungsmäßig aus. 
Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Re- 
gierungsverweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie 
von den Ständen beantragt worden, genehmigt werden, 
als wenn solches von ihm, unter Beirath des nach § 11 
constituirten Familienraths, und in Folge eines in der 
daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht. 
Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende 
Gültigkeit. 
Wegen der Verfasfungsänderungen überhaupt s. u. § 152. 
Abs. 2 erklärt sich daraus, daß der Emwurf anfänglich (der Württ. 
Vll. v. 1819 8 15 folgend) zwar keine Beschränkung des Regierungsver- 
wesers bei Verfassungsänderungen durch einen Familienrath vorschlug, 
dagegen den während einer Regierungsverwesunggetroffenen Verfassungs- 
änderungen nur auf die Dauer der Regierungsverwesung Geltung geben 
wollte. Das Letztere beanstandeten die Stände; die Regierung schlug 
darauf die obige Fassung vor, die dann auch von den Ständen an- 
genommen wurde. 
Der Entwurf hatte auch jede Domänenveräußerung durch den 
Regierungeverweser, selbst mit Zustimmung der Sltände, außer den 
Fällen des § 18, ausschließen wollen. Dies wurde auf Antrag der 
Stände gestrichen. 
8 13. 
Dessen Aufenthalt und Anfwand. 
Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein aus- 
wärtiger Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande 
zu nehmen. 
Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (8 22) 
bestritten. 
––[W 
Abs. 1 wurde auf Antrag der Stände ausgenommen. Zu Abs. 2 
s. 8 64 des HG.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.