10 I. Verfassung. §8 11—13.
S.-Altenburg und S.-Coburg-Gotha. Das Haus Weimar nahm 1815
die Großherzogliche Würde an.
Die Gliederung des Ernestinischen Gesammthauses war also 1831
schon dieselbe wie heute: das Gr.-OD. S.-Weimar und die 3 bemerkten
Herzogthümer.
§ 12.
Gewalt des Regierungsverwesers.
Der Regierungsverweser übt die Staatsgewalt in dem
Umfange, wie sie dem Könige zusteht, unter dessen Namen
verfassungsmäßig aus.
Veränderungen in der Verfassung dürfen von dem Re-
gierungsverweser weder in Antrag gebracht, noch, wenn sie
von den Ständen beantragt worden, genehmigt werden,
als wenn solches von ihm, unter Beirath des nach § 11
constituirten Familienraths, und in Folge eines in der
daselbst vorgeschriebenen Maße gefaßten Beschlusses geschieht.
Dergleichen Veränderungen erhalten aber sodann bleibende
Gültigkeit.
Wegen der Verfasfungsänderungen überhaupt s. u. § 152.
Abs. 2 erklärt sich daraus, daß der Emwurf anfänglich (der Württ.
Vll. v. 1819 8 15 folgend) zwar keine Beschränkung des Regierungsver-
wesers bei Verfassungsänderungen durch einen Familienrath vorschlug,
dagegen den während einer Regierungsverwesunggetroffenen Verfassungs-
änderungen nur auf die Dauer der Regierungsverwesung Geltung geben
wollte. Das Letztere beanstandeten die Stände; die Regierung schlug
darauf die obige Fassung vor, die dann auch von den Ständen an-
genommen wurde.
Der Entwurf hatte auch jede Domänenveräußerung durch den
Regierungeverweser, selbst mit Zustimmung der Sltände, außer den
Fällen des § 18, ausschließen wollen. Dies wurde auf Antrag der
Stände gestrichen.
8 13.
Dessen Aufenthalt und Anfwand.
Der Regierungsverweser hat, insofern er nicht ein aus-
wärtiger Regent ist, seinen wesentlichen Aufenthalt im Lande
zu nehmen.
Der Aufwand desselben wird von der Civilliste (8 22)
bestritten.
––[W
Abs. 1 wurde auf Antrag der Stände ausgenommen. Zu Abs. 2
s. 8 64 des HG.