Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

192 III. Anlagen. 
3. Verordnung, veränderte Einrichtungen des Staats- 
rathes betreffend; bvom 29sten Mai 1855. (G. u. V. Bl. 
v. 1855 S. 59.)½) 
WIIR, Johann, von GOTTE# Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
haben rücksichtlich des Staatsrathes veränderte Einrichtungen 
zu treffen beschlossen und verordnen deshalb, unter Auf- 
hebung der Verordnung wegen der Errichtung des Staats- 
rathes vom 16ten November 1831, hiermit Folgendes: 
§ 1. Der Staatsrath ist berathende Behörde in allen 
von Uns an denselben verwiesenen Angelegenheiten, nament- 
lich auch in wichtigeren Gesetzgebungsfragen. 
Die Verweisung an den Staatsrath erfolgt mittelst 
eines von Uns an den Präsidenten desselben zu erlassenden 
Specialrescripts. « 
8 2. Der Staatsrath besteht: 
a) aus einem Präsidenten, 
b) aus denjenigen volljährigen Prinzen Unseres Hau— 
ses, denen Wir den Beisitz geben, 
c) aus den Mitgliedern des Gesammtministeriums, 
*. Die Einrichtung des Staatsraths (VU. 8 41) war schon durch 
Königliche VO. v. 16. Nov. 1831 geordnet worden. Diese VO. ist 
durch die hier abgedruckte von 1855 aufgehoben und ersetzt worden. 
Die VO. von 1855 ist von der VO. von 1831 im Allgemeinen nicht 
principiell verschieden. Nur zwei Punkte sind hervorzuheben. Ein— 
mal war 1831 die Theilnahme des Königs an den Plenarsitzungen 
des Staatsraths (VO. von 1855. § 11) nicht vorbehalten. Sodann 
wurde 1831 dem Staatsrath die höchste Entscheidung in Competenz- 
zweifeln zwischen den Justiz= und Administrativbehörden nach § 47 
der Vll. „vor der Hand“ bis zur Errichtung der besonderen Behörde 
(was 1840 geschehen ist) übertragen; s. dazu Anm. 2 zu § 47 oben 
S. 42, wo aber eben die VO. v. 1831 nachzutragen ist. 
Angefügt war der VO. ein Verzeichniß der ordentlichen und 
außerordentlichen Mitglieder. Eben das war der Fall bei der V0O. 
von 1855. Dieses Verzeichniß unterlag natürlich fortwährender Ver- 
änderung. 
Jetzt wird der Staatsrath im Staatshandbuch nicht mehr aufge- 
führt s. Anm. 4 zu § 41 oben S. 39. Da aber die V0O. v. 1855 
nicht aufgehoben wurde, somit der Staatsrath jeden Augenblick auf 
Grund derselben wieder hergestellt werden kann, so mußte dieselbe hier 
zum Abdruck gebracht werden, natürlich ohne das Personenverzeichniß.
	        
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