3. Verordnung, betr. d. Einrichtung d. Staatsraths v. 29. Mai 1855. 195
in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, es zu,
die etwa nöthigen Erläuterungen zu geben und eintretenden
Falls seine Gegengründe zu entwickeln. Waren jedoch die
Mitglieder der Abtheilung in ihren Ansichten nicht über—
einstimmend, so hat noch vor ihm für jede von der Ansicht
des Berichtserstatters abweichende Ansicht ein Mitglied der
Abtheilung auf Verlangen das Wort zu dem Ende, um
dieselbe näher auszuführen und zu begründen.
8 14. Bei der Abstimmung hat der Präsident ebenso
wie jedes andere Mitglied des Staatsrathes eine Stimme.
Die Stimmenmehrheit entscheidet darüber, welche Meinung
als das Gutachten des Staatsrathes zu betrachten ist. Bei
Gleichheit der Stimmen giebt der Präsident durch die seinige
den Ausschlag.
Jedem Mitgliede des Staatsrathes steht es frei, seine
abweichende Ansicht zum Protocoll zu erklären.
§ 15. Ueber die Verhandlungen in den Plenarversamm-
lungen hat ein bei dem Gesammtministerium angestellter
Referendar oder Ministerialrath ein möglichst umständliches
Protocoll aufzunehmen, welches von sämmtlichen gegen-
wärtig gewesenen Mitgliedern zu zeichnen ist.
Ob außerdem noch über die Verhandlungen eine steno-
graphische Niederschrift erfolgen soll, hängt jedesmal von
Unserer Entschließung ab.
§ 16. Das Protocoll und, wenn eine stenographische
Niederschrift erfolgte, auch diese, werden Uns von dem be-
treffenden Departementsminister bei dem Vortrage der Sache
in einer von dem Präsidenten gezeichneten Abschrift einge-
reicht.
8 17. Die Stelle des Präsidenten vertritt in allen
Fällen, wo derselbe behindert ist, der im Range erste
Minister.
§ 18. Ist ein Mitglied behindert, der Sitzung des
Staatsrathes beizuwohnen, so hat es solches dem Präsidenten
in Zeiten anzuzeigen.
§ 19. Die § 2 d bezeichneten Mitglieder des Staats-
rathes, ferner Diejenigen, welche den Beisitz in demselben
nur für einzelne Angelegenheiten erhalten (8 2 e), und die-
jenigen Personen, welche von einer Abtheilung zur Aus-
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