Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

3. Verordnung, betr. d. Einrichtung d. Staatsraths v. 29. Mai 1855. 195 
in dessen Geschäftsbereich die Angelegenheit gehört, es zu, 
die etwa nöthigen Erläuterungen zu geben und eintretenden 
Falls seine Gegengründe zu entwickeln. Waren jedoch die 
Mitglieder der Abtheilung in ihren Ansichten nicht über— 
einstimmend, so hat noch vor ihm für jede von der Ansicht 
des Berichtserstatters abweichende Ansicht ein Mitglied der 
Abtheilung auf Verlangen das Wort zu dem Ende, um 
dieselbe näher auszuführen und zu begründen. 
8 14. Bei der Abstimmung hat der Präsident ebenso 
wie jedes andere Mitglied des Staatsrathes eine Stimme. 
Die Stimmenmehrheit entscheidet darüber, welche Meinung 
als das Gutachten des Staatsrathes zu betrachten ist. Bei 
Gleichheit der Stimmen giebt der Präsident durch die seinige 
den Ausschlag. 
Jedem Mitgliede des Staatsrathes steht es frei, seine 
abweichende Ansicht zum Protocoll zu erklären. 
§ 15. Ueber die Verhandlungen in den Plenarversamm- 
lungen hat ein bei dem Gesammtministerium angestellter 
Referendar oder Ministerialrath ein möglichst umständliches 
Protocoll aufzunehmen, welches von sämmtlichen gegen- 
wärtig gewesenen Mitgliedern zu zeichnen ist. 
Ob außerdem noch über die Verhandlungen eine steno- 
graphische Niederschrift erfolgen soll, hängt jedesmal von 
Unserer Entschließung ab. 
§ 16. Das Protocoll und, wenn eine stenographische 
Niederschrift erfolgte, auch diese, werden Uns von dem be- 
treffenden Departementsminister bei dem Vortrage der Sache 
in einer von dem Präsidenten gezeichneten Abschrift einge- 
reicht. 
8 17. Die Stelle des Präsidenten vertritt in allen 
Fällen, wo derselbe behindert ist, der im Range erste 
Minister. 
§ 18. Ist ein Mitglied behindert, der Sitzung des 
Staatsrathes beizuwohnen, so hat es solches dem Präsidenten 
in Zeiten anzuzeigen. 
§ 19. Die § 2 d bezeichneten Mitglieder des Staats- 
rathes, ferner Diejenigen, welche den Beisitz in demselben 
nur für einzelne Angelegenheiten erhalten (8 2 e), und die- 
jenigen Personen, welche von einer Abtheilung zur Aus- 
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