Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834. 197 
Diese Urkunde mit der neuen Verfassung der Oberlausitz 
wird nachstehend auszugsweise zum Abdruck gebracht, nemlich in 
den für das besondere staatsrechtliche Verhältniß wesentlichen 
Bestimmungen. Es wird sich dabei auch die Gelegenheit zu 
Nachweisen über die Provinziallandtagsverfassung ergeben. 
  
Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des 
Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modifica— 
tion der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend; 
vom 17ten November 1834. (Sammlung der Gesetze und 
iufmungen für das Königreich Sachsen von 1834 S. 
WaR, Anton, von GOTTES Gnaden, König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
und 
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, 2c. 
thun hiermit kund, daß in Folge der, in dem Landtagsab- 
schiede vom 4ten September 1831 ertheilten Zusicherung, 
und der hiernach Statt gefundenen Verhandlungen über die 
durch Anwendung der Verfassung Unsers Königreichs auf 
die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Ver- 
fassung dieser Provinz, mit den getreuen Ständen derselben 
eine Uebereinkunft unterm 9ten December 1832. getroffen 
worden ist, deren Inhalt mit einigen nachträglich verab- 
redeten Aenderungen folgendergestalt lautet: 
Erster Abschnitt. 
(§ 1—11.) 
Von der Modification der Particular-Verfassung der Ober- 
lausitz in Bezug auf die Verfassung des Königreichs im 
Allgemeinen, auch von der Gesetzgebung und Behördenver- 
fassung in dieser Provinz. (S. auch oben S. 47. 50. ö1.) 
§. 1. 
1.) In wie weit die bisherige Particular-Verfassung der Oberlausitz 
anusser Wirksamkeit trete. " 
Nachdem die, in Folge des Landtagsabschiedes vom kten 
September 1831 gepflogenen Verhandlungen mit den Stän-
	        
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