4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834. 197
Diese Urkunde mit der neuen Verfassung der Oberlausitz
wird nachstehend auszugsweise zum Abdruck gebracht, nemlich in
den für das besondere staatsrechtliche Verhältniß wesentlichen
Bestimmungen. Es wird sich dabei auch die Gelegenheit zu
Nachweisen über die Provinziallandtagsverfassung ergeben.
Urkunde, die durch Anwendung der Verfassung des
Königreichs Sachsen auf die Oberlausitz bedingte Modifica—
tion der Particular-Verfassung dieser Provinz betreffend;
vom 17ten November 1834. (Sammlung der Gesetze und
iufmungen für das Königreich Sachsen von 1834 S.
WaR, Anton, von GOTTES Gnaden, König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
und
Friedrich August, Herzog zu Sachsen, 2c.
thun hiermit kund, daß in Folge der, in dem Landtagsab-
schiede vom 4ten September 1831 ertheilten Zusicherung,
und der hiernach Statt gefundenen Verhandlungen über die
durch Anwendung der Verfassung Unsers Königreichs auf
die Oberlausitz bedingte Modification der Particular-Ver-
fassung dieser Provinz, mit den getreuen Ständen derselben
eine Uebereinkunft unterm 9ten December 1832. getroffen
worden ist, deren Inhalt mit einigen nachträglich verab-
redeten Aenderungen folgendergestalt lautet:
Erster Abschnitt.
(§ 1—11.)
Von der Modification der Particular-Verfassung der Ober-
lausitz in Bezug auf die Verfassung des Königreichs im
Allgemeinen, auch von der Gesetzgebung und Behördenver-
fassung in dieser Provinz. (S. auch oben S. 47. 50. ö1.)
§. 1.
1.) In wie weit die bisherige Particular-Verfassung der Oberlausitz
anusser Wirksamkeit trete. "
Nachdem die, in Folge des Landtagsabschiedes vom kten
September 1831 gepflogenen Verhandlungen mit den Stän-