Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

198 III. Anlagen. 
den der Oberlausitz zu einer schlüßlichen Uebereinkunft ge— 
führt haben, so treten die bisherigen vertragsmäßigen Rechte 
dieser Provinz und ihrer Stände, jedoch nur gegen den Fort- 
genuß der, mit der neuen Verfassung des Königreichs Sachsen 
verbundenen, so wie der, in der gegenwärtigen Urkunde be- 
sonders ausgedrückten Rechte, ausser Wirksamkeit. 
§. 2. 
2.) Gesetzgebung. Annahme der diesfallsigen Bestimmungen der Ver- 
fassungsurkunde. Gültigkeit der bisherigen Gesetze der Provinz. 
Indem die Oberlausitz auch die, in der Verfassungsur- 
kunde des Königreichs vom 4ten September 1831. SS. 85. 
bis 95. enthaltenen Bestimmungen in Bezug auf die Ge- 
setggebung angenommen hat, ist dies in der zuversichtlichen 
Erwartung geschehen, daß sowohl Seiten der königlichen 
Regierung, als Seiten der Ständeversammlung hierbei allent- 
halben auf die eigenthümlichen Verhältnisse der Provinz 
werde die nöthige Rücksicht genommen werden. 
Bei Beurtheilung und Entscheidung der, in der Ober- 
lausitz bestehenden Rechts= und sonstigen Verhältnisse bleibt 
das daselbst dermalen geltende Recht so lange in Kraft, als 
dasselbe durch neue, von der Ständeversammlung genehmigte 
Gesetze oder Provinzialstatute nicht abgeändert wird. 
In Fällen, wo lediglich die Anwendung in den alten 
Erblanden bereits promulgirter Gesetze auf die Oberlausitz 
in Frage ist, ohne die Bestimmungen dieser Gesetze selbst 
wesentlich zu verändern, müssen die Provinzialstände zuvör- 
derst mit ihrem Gutachten gehört werden. Man wird bei 
nächster Ständeversammlung eine Ermächtigung der Regie- 
rung in Antrag bringen, nach welcher dergleichen Gesetze, 
dafern obiges Gutachten mit der Ansicht der Regierung 
übereinstimmt, in der Oberlausitz ohne Weiteres publicirt 
werden können, und nur dann, wenn eine solche Ueberein- 
stimmung nicht Statt findet, die Frage, zum Behuf einer 
verfassungsmäsigen Beschlußfassung, an die Kammern zu 
bringen sey. 
§ 3. 
Königliche Zusage — in Bezug auf die Religions= und kirchliche 
Verfassung; 
Der Oberlausitz wird hiermit zugesagt, daß in ihrer Reli-
	        
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