Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834. 199 
gions- und kirchlichen Verfassung, welche durch den Tradi— 
tionsreceß vom 30. Mai 1635. und den Traditionsabschied 
vom 24. April 1636. vertragsmäsig feststeht, ohne vorheriges 
ausdrücklich erklärtes Einverständniß der oberlausitzer Pro- 
vinzialstände nichts geändert werden solle. Auch bewendet 
es bei der, in Hinsicht der Domstifts= und Klosterbeamten 
zeither bestandenen Einrichtung. 
S. 7. 
Provinzialstatute. 
Diejenigen Bestimmungen, welche nur in der Oberlausitz 
in Beziehung auf die dortige rein provinzielle Verfassung 
und die daselbst bestehenden Einrichtungen und Stiftungen 
gesetzliche Gültigkeit erlangen sollen, werden Provinzial- 
statute genannt. Auch diese werden der allgemeinen Stände- 
versammlung vorgelegt, dies kann jedoch nicht eher geschehen, 
als bis die oberlausitzer Provinzialstände ihre Zustimmung 
zu dem Entwurfe ertheilt haben. Die Vorlegung an die 
allgemeine Ständeversammlung erfolgt lediglich, damit sich 
letztere darüber erkläre, ob sie in Rücksicht auf die Ver- 
fassung und das Interesse des gesammten Staats ein Be- 
denken gegen die Erlassung des Provinzialstatuts habe. 
Findet sie kein Bedenken, so wird das Statut ohne Weiteres 
erlassen, dagegen steht, wenn die allgemeine Ständeversamm- 
lung eine Modification zur Bedingung macht, der Regie- 
rung frei, solches entweder zurückzunehmen oder nochmals 
an die Provinzialstände zu bringen und, im Falle ihrer 
Zustimmung, in der abgeänderten Maase ergehen zu lassen. 
S. 9. 
„ Centralbehörden. 
Die Centralbehörden des Königreichs sind den alten Erb- 
landen und der Oberlausitz gemeinschaftlich. 
Die Departementsministerien und das Gesammtministe- 
rium treten daher zu den Behörden in der Oberlausitz in 
dasselbe Verhältniß, wie zu denen in den alten Erblanden. 
Namentlich tritt auch das Ministerium des Cultus zu 
den geistlichen Behörden der Oberlausitz in das §. 57. der 
Verfassungsurkunde angegebene Verhältniß. 
Unter den daselbst erwähnten gesetzlichen Bestimmungen,
	        
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