4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1834. 201
bei selbigen werden, nach den, durch diese Vertragsurkunde
festgestellten Grundlagen, mittelst eines besondern Statuts
normirt werden.
Die Abfassung desselben wird von den dermaligen
Provinzialständen unter Genehmigung der Regierung be—
wirkt, und es wird nach solchem noch eine angemessene be—
hndere Vertretung der Städte und der Landgemeinden statt-
finden.
Sechster Abschnitt.
(5 55—58.)
Gewähr der Provinzial-Verfassung der Oberlausitz.
g. 55.
1.) Zusage des Königs und Regierungsverwesers bei dem Regierungs-
antritte.
Das, nach §. 138. der Verfassungsurkunde von dem
Thronfolger und dem Regierungsverweser bei dem Antritte
der Regierung zu ertheilende Versprechen, daß er die Ver-
fassung des Landes beobachten, aufrecht erhalten und be-
Reibersdorf, das Domstift zu Bautzen und die beiden Klöster Marien-
stern und Marienthal) und die Ritterschaft; auf den Landtagen bil-
deten sie drei Abtheilungen: den engeren Ausschuß (die Herren und
Prälaten und gewisse Beamte), den weiteren Ausschuß (ein Theil
der Ritterschaft und einige Beamte) und die gemeine Ritterschaft.
Die Hauptorgane der Stände waren der Landesbestallte und die bei-
den Landesältsten.
Auf Grund des § 54 der Provinzialverfassung von 1834 wurde
von den alten Provinzialständen ein neues provinzialständisches Statut
abgefaßt, das am 17. November 1834 die Genehmigung des
Königs und Mitregenten erhielt und weiterhin einzelne Abänderungen
erfuhr oder Zusätze bekam. Der wichtigste Unterschied dieser jetzigen
Stände von den früheren besteht in der Beifügung von Vertretern der
Landgemeinden bezw. der Landstädte zum Stand der Landstände. Der
altständische Caracter ist aber durchaus, auch in diesem Zusatz er-
halten geblieben. Die Gliederung in zwei Curien und innerhalb der
ersten Curie in Standesclassen ist auch nicht völlig überwunden, wenn-
gleich geändert. Der (nur noch eine) Landesälteste ist der Vorstand,
Der gesammten Stände, der Landesbestallte ist sein Adlatus und Ver-
treter; beide werden durch die Stände des Landkreises aus den zu
den Ständen gehörigen Rittergutsbesitzern gewählt. Beide werden je
von zwei Jahren zu zwei Jahren gewählt und bedürfen bei der ersten
Wahl königlicher Bestätigung.