Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

202 III. Anlagen. 
schützen wolle, wird zugleich auf den Inhalt dieses Vertrags 
gerichtet, und ein Exemplar der dießfallsigen Urkunde wird 
den oberlausitzer Ständen zur Aufbewahrung in ihrem 
Archive übergeben werden. 
8. 56. 
Aufrechterhaltung dieses Vertrags. 
Auch wird der Oberlausitz hiermit zugesagt, daß an den 
Bestimmungen dieses Vertrags niemals Etwas geändert 
werden soll, als nach vorheriger ausdrücklicher Zustimmung 
der Provinzialstände. 
Ss. 57. 
2.) Beschwerdeführung der oberlausitzer Stände. 
Die Stände der Oberlausitz haben das Recht, in An- 
gelegenheiten ihrer Provinz und deren Verfassung, als poli- 
tische Corporation Vorstellungen und Beschwerden sowohl 
bei den Staatsbehörden, als bei dem Könige unmittelbar 
zu überreichen, und es tritt hierbei, in so fern eine Verletzung 
dieses Vertrags in Frage ist, das § 140 der Verfassungs- 
urkunde vorgeschriebene Verfahren ein. 
8. 58. 
W3.) Berufung auf die Entscheidung des Staatsgerichtshofes. 
Wenn über die Auslegung gegenwärtiger Urkunde oder 
darüber, ob eine Verletzung dieses Vertrags statt gefunden 
habe, Zweifel entsteht, und derselbe nicht durch Uebereinkunft 
zwischen der Regierung und den Provinzialständen beseitigt 
werden kann, so ist der Staatsgerichtshof die, durch Com- 
promiß im Voraus festgesetzte Behörde; jedoch bleibt beiden 
Parteien nachgelassen, auf eine andere Behörde und zwar 
das Ober-Appellationsgericht zu compromittiren. Auch bleibt 
den allgemeinen Ständen das Recht der Intervention vorbe- 
halten, wo die Regierung, die oberlausitzer und die allge- 
meinen Stände einander gegenüberstehen. Es sollen auch 
von einer jeden solchen Differenz die allgemeinen Stände 
allemal in Kenntniß gesetzt werden. Ueberdies bleibt den 
Provinzialständen unbenommen, auf eine Anklage der be- 
treffenden Vorstände der Ministerien wegen Verletzung der 
Verfassung bei der Ständeversammlung anzutragen, und es
	        
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