4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1831. 203
steht sodann dieser die Entscheidung darüber zu, ob die
Anklage erfolgen solle oder nicht.
Siebenter Abschnitt.
(6 59—61.)
Von dem Wesen dieses Vertrags.
8. 60.
2.) Wiedereintritt der vorigen Provinzialverfassung.
Da endlich die, der Oberlausitz und deren Ständen bis-
her vertragsmäsig zugestandenen Rechte nach § 1 nur gegen
den Fortgenuß der, mit der neuen Verfassung des König-
reiches Sachsen verbundenen, so wie der, in der gegenwär-
tigen Urkunde besonders ausgedrückten Rechte aufser Wirk-
samkeit gesetzt werden, so erlangt die bisherige, auf den
Traditionsreceß vom 30sten Mai 1635, den Traditions-
abschied vom 24sten April 1636 und sonst gegründete Ver-
fassung der Provinz von selbst wieder ihre Kraft und tritt
ohne Weiteres in Wirksamkeit, sobald die Oberlausitz an
jener neuen allgemeinen Verfassung, wie solche durch die
Urkunde vom 4ten September 1831 festgestellt worden ist,
nicht mehr vollständig Theil nehmen könnte.
Nach vernommener Erklärung der allgemeinen Stände-
versammlung und so weit nöthig, mit Zustimmung derselben
zu den verabredeten Bestimmungen, haben Wir dieser Ueber-
einkunft Unsere Genehmigung ertheilt, und ertheilen ihr
solche kraft der gegenwärtigen, durch den Abdruck in der
Sammlung der Gesetze und Verordnungen zur gesetzlichen
Publication gelangenden Urkunde, indem Wir dabei mit
Bezugnahme auf dasjenige, was deshalb bereits der all-
gemeinen Ständeversammlung in dem Landtagsabschiede
vom 30. October 1834. zu erkennen gegeben worden ist,
annoch erklären,
a.) daß hinsichtlich des 2ten §. auf die eigenthümlichen
Verhältnisse der alten Erblande eben so wie auf die der
Oberlausitz jederzeit werde Rücksicht genommen werden; 2c.
d.) daß nach der, von den getreuen Ständen der Ober-
lausitz bereits zu erkennen gegebenen Geneigtheit, darauf