Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

4. Die Verfassung der Oberlausitz von 1831. 203 
steht sodann dieser die Entscheidung darüber zu, ob die 
Anklage erfolgen solle oder nicht. 
Siebenter Abschnitt. 
(6 59—61.) 
Von dem Wesen dieses Vertrags. 
8. 60. 
2.) Wiedereintritt der vorigen Provinzialverfassung. 
Da endlich die, der Oberlausitz und deren Ständen bis- 
her vertragsmäsig zugestandenen Rechte nach § 1 nur gegen 
den Fortgenuß der, mit der neuen Verfassung des König- 
reiches Sachsen verbundenen, so wie der, in der gegenwär- 
tigen Urkunde besonders ausgedrückten Rechte aufser Wirk- 
samkeit gesetzt werden, so erlangt die bisherige, auf den 
Traditionsreceß vom 30sten Mai 1635, den Traditions- 
abschied vom 24sten April 1636 und sonst gegründete Ver- 
fassung der Provinz von selbst wieder ihre Kraft und tritt 
ohne Weiteres in Wirksamkeit, sobald die Oberlausitz an 
jener neuen allgemeinen Verfassung, wie solche durch die 
Urkunde vom 4ten September 1831 festgestellt worden ist, 
nicht mehr vollständig Theil nehmen könnte. 
  
Nach vernommener Erklärung der allgemeinen Stände- 
versammlung und so weit nöthig, mit Zustimmung derselben 
zu den verabredeten Bestimmungen, haben Wir dieser Ueber- 
einkunft Unsere Genehmigung ertheilt, und ertheilen ihr 
solche kraft der gegenwärtigen, durch den Abdruck in der 
Sammlung der Gesetze und Verordnungen zur gesetzlichen 
Publication gelangenden Urkunde, indem Wir dabei mit 
Bezugnahme auf dasjenige, was deshalb bereits der all- 
gemeinen Ständeversammlung in dem Landtagsabschiede 
vom 30. October 1834. zu erkennen gegeben worden ist, 
annoch erklären, 
a.) daß hinsichtlich des 2ten §. auf die eigenthümlichen 
Verhältnisse der alten Erblande eben so wie auf die der 
Oberlausitz jederzeit werde Rücksicht genommen werden; 2c. 
d.) daß nach der, von den getreuen Ständen der Ober- 
lausitz bereits zu erkennen gegebenen Geneigtheit, darauf
	        
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