206 III. Anlagen.
das Wählerangelöbniß beseitigte und hins. der Rittergüter das
bürgerliche Eigenthum forderte. Das S. Unterthanenrecht
wurde jetzt erst als ausdrückliches Erforderniß aufgestellt (weil.
es erst 1852 umfänglich geordnet worden war; in der Wahl-
gesetzgebung von 1831 harte man sich mit Anderem beholfen:
Ansäßigkeit, Wablbezirkszwang).
Indem sodann durch das V.G. v. 1868 an die Stelle der-
Rirtergutsbesitzer des § 63, Nr. 13 die Besitzer von Rittergütern
und anderen größeren ländlichen Gütern gesetzt wurden (unter gleich-
zeitiger Aenderung des 8 65 der V. U.), ferner die Ritterguts-
besitzer der II. K. u. ebenso die Vertrerer des Handels und
Fabrikwesens durch die Neugestaltung des § 68 und alle-
Stellvertreter der II. K. durch Streichung des § 69 wegfielen,
erging gleichzeitig das neue, noch geltende Wahlgesetz v. 3. Dez.
1868, das nur noch zwischen den Gewählten der I. und der
II. K. unterscheidet, also keine verschiedene Bestimmungen für
die städtischen und ländlichen Wähler giebt; das indirecte Wahl-
spstem wird aufgehoben, ebenso der Wahlbezirkszwang, die Be-
schränkung der Wahlablehnung auf bestimmte Gründe und die
Verpflichtung zum Wählen. Der Satz des § 77 der V. U.,
daß das W. G. kein intregirender Theil der Verfassung sei,
aber ohne ständische Zustimmung nicht verändert werden könne,
gilt natürlich nicht blos für das W.G. v. 1831, und will nichts
anderes als dasselbe der gewöhnlichen Gesetzgebung zuweisen,
auf welchem Wege denn auch die W.G. v. 1861 u. 1868
entstanden sind.
Zur Ausführung des W. G. v. 3. Dez. 1868 erging die
W. VO. v. 4. d. M. Beide werden nachstehend zum Abdruck
gebracht.
Gesetz, die Wahlen für den Landtag betreffend; vom
3. Dezember 1868. (G. u. V. Bl. v. 1868 S. 1369.)
WI, Johann, von GOTTEs Gnaden, König von
Sachsen rc. 2c. 2c.
haben im Anschlusse an die in der Verfassung des Landes
vorgenommenen Aenderungen auch über die Wahlen zu dem
Landtage veränderte Bestimmungen für nöthig befunden und
verordnen, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie-
solgt: