Z. Wahlgesetz vom 3. Dez. I168. 207
J. Von der Stimmberechtigung, Wählbarkeit und
Annahme der Wahl.
A. aullgemeince Vorschriften.
§ 1. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen
der Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit und die Er-
füllung des 25. Lebensjahres erforderlich.
8 2.5) Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind:
a) Frauenspersonen,
b) Personen, welche unter väterlicher Gewalt oder Vor-
mundschaft stehen, 6
c) Personen, welche öffentliches Almosen erhalten oder
im letzten, der Anordnung der Wahl vorhergegange-
nen Jahre erhalten haben,
d) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Concurs
eröffnet worden ist, während der Dauer des Con-
cursverfahrens, *r½
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern, von der
Advocatur und von dem Notariate entsetzt oder
suspensirt worden sind, letzteren Falles auf die Dauer
der Suspension,
*) Anm. zu F. 2. (der einer neuen Fassung bedarf).
zuc. s. die Armenordnung vom 22. Oct. 1840. Abschn. 4 und § 62;
vgl. auch RAStO. 8 M. a.Nu. RLGO. g 35. a.)
zu d. s. die RKO. 88§ 100. 103. 105. 151. 175. 188 sg.
zu e. wirft sich die Frage der heutigen Geltung auf, die hier
nicht zu untersuchen ist; 4
zu k. ist zu bemerken, daß die Communalgarde durch Ges. vom
3. März 1870 aufgehoben wurde;
zu F. s. jetzt DEGB. ꝛ 34. 4.) und S. VO. v. 29. Dez. 1870; WV0O.
§* 1 und V0O. v. 14. Dez. 1870 § 13 in Verb. mit SGB. 8 362;
vgl. auch RAStO. § +4 d.) und e.), RLG. s 35. d.) u. e.);
zu h. s. VO. vom 30. Sept. 1856 und vom 29. Dez. 1870; die
letztere VO. geht davon aus, daß die Frage, ob jemand während der
Untersuchung zu Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zuzulassen
sei oder nichr, lediglich davon abhängig zu machen sei, ob die den
Gegenstand der Untersuchung bildende Handlung denjenigen Ver-
brechen oder Vergehen beizuzählen ist, wegen deren nach dem RS#.
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann oder
nicht; vgl. auch RAstO. S 444 e.) RLGO s 35. ce..;
zu i. ist zu bemerken, daß diese Bestimmungen (unsittliche Auf-
führung) nicht mehr existiren, da sie in die neuen Gemeindeordnungen
von 1873 nicht übergegangen sind.