Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

Z. Wahlgesetz vom 3. Dez. I168. 207 
J. Von der Stimmberechtigung, Wählbarkeit und 
Annahme der Wahl. 
A. aullgemeince Vorschriften. 
§ 1. Zur Stimmberechtigung ist bei allen Wahlen 
der Besitz der Sächsischen Staatsangehörigkeit und die Er- 
füllung des 25. Lebensjahres erforderlich. 
8 2.5) Ausgeschlossen vom Stimmrechte sind: 
a) Frauenspersonen, 
b) Personen, welche unter väterlicher Gewalt oder Vor- 
mundschaft stehen, 6 
c) Personen, welche öffentliches Almosen erhalten oder 
im letzten, der Anordnung der Wahl vorhergegange- 
nen Jahre erhalten haben, 
d) Personen, zu deren Vermögen gerichtlich Concurs 
eröffnet worden ist, während der Dauer des Con- 
cursverfahrens, *r½ 
e) Personen, welche von öffentlichen Aemtern, von der 
Advocatur und von dem Notariate entsetzt oder 
suspensirt worden sind, letzteren Falles auf die Dauer 
der Suspension, 
*) Anm. zu F. 2. (der einer neuen Fassung bedarf). 
zuc. s. die Armenordnung vom 22. Oct. 1840. Abschn. 4 und § 62; 
vgl. auch RAStO. 8 M. a.Nu. RLGO. g 35. a.) 
zu d. s. die RKO. 88§ 100. 103. 105. 151. 175. 188 sg. 
zu e. wirft sich die Frage der heutigen Geltung auf, die hier 
nicht zu untersuchen ist; 4 
zu k. ist zu bemerken, daß die Communalgarde durch Ges. vom 
3. März 1870 aufgehoben wurde; 
zu F. s. jetzt DEGB. ꝛ 34. 4.) und S. VO. v. 29. Dez. 1870; WV0O. 
§* 1 und V0O. v. 14. Dez. 1870 § 13 in Verb. mit SGB. 8 362; 
vgl. auch RAStO. § +4 d.) und e.), RLG. s 35. d.) u. e.); 
zu h. s. VO. vom 30. Sept. 1856 und vom 29. Dez. 1870; die 
letztere VO. geht davon aus, daß die Frage, ob jemand während der 
Untersuchung zu Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zuzulassen 
sei oder nichr, lediglich davon abhängig zu machen sei, ob die den 
Gegenstand der Untersuchung bildende Handlung denjenigen Ver- 
brechen oder Vergehen beizuzählen ist, wegen deren nach dem RS#. 
auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden kann oder 
nicht; vgl. auch RAstO. S 444 e.) RLGO s 35. ce..; 
zu i. ist zu bemerken, daß diese Bestimmungen (unsittliche Auf- 
führung) nicht mehr existiren, da sie in die neuen Gemeindeordnungen 
von 1873 nicht übergegangen sind.
	        
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