Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

5. Wahlgesetz vom 3. Dez. 1868. 209 
Dienstthuende Staatsminister, ingleichen solche Personen, 
hile in activen ausländischen Diensten stehen, sind nicht 
wählbar. 
8 5. Insoweit Wahlrechte von dem Eigenthume eines 
Grundstücks oder der Entrichtung eines gewissen Abgaben- 
betrags (Census) abhängen, ist dem Ehemanne und Vater 
der Grundbesitz seiner Ehefrau und der in seiner väterlichen 
Gewalt befindlichen Kinder, sowie die für die Ehefrau und 
Kinder zu entrichtende Steuer anzurechnen. 
§ 6. Zweifel über die Stimmberechtigung oder Wähl- 
barkeit werden von den Verwaltungsbehörden?) entschieden. 
Handelt es sich aber darum, einem Mitgliede der Kam- 
mer die Mitgliedschaft zu entziehen, so steht der Kammer 
die Entscheidung zu. 
8 7. Die Annahme der Wahl hängt von dem freien 
Willen des Erwählten ab; wird von ihm binnen vier 
Tagen nach erhaltener Benachrichtigung die Wahl nicht 
bestimmt und unbedingt abgelehnt, so gilt dieselbe für an- 
genommen. Wird aber Jemand, der bereits Kammermit- 
glied ist oder eine Wahl angenommen hat, bei einer anderen 
Wahl gewählt, so ist bei Außenbleiben seiner Erklärung 
binnen der obgedachten Frist die neue Wahl für abgelehnt 
zu achten. Wenn Jemand bei mehreren Wahlen gewählt 
wird, ohne sich über Annahme einer derselben rechtzeitig zu 
erklären, so ist anzunehmen, daß er diejenige Wahl ange- 
nommen habe, welche ihm zuerst bekannt gemacht worden ist. 
8 8. Der freiwillige Austritt aus der Kammer ist den 
8 63, Nr. 13, 14 und 17 der Verfassungsurkunde gedachten 
Mitgliedern der ersten Kammer, ingleichen den Abgeordneten 
der zweiten Kammer außer der Zeit des Landtags stets, 
während des Landtags nur mit Genehmigung der Kammer 
gestattet. 
§ 9. Wird die Stelle eines Abgeordneten während 
eines Landtags oder kurz vor Beginn desselben erledigt, so 
"– 
  
*) Soweit dies die Amtshauptmannschaften sind, kommt § 11. 
A 2 des Organ. Ges. von 1873 in Betracht „Unter Mitwirkung des 
Bezirksausschusses und zwar 4 als zur Entscheidung berufenen Organs 
sind zu erledigen 2. Einsprüche beziehendlich Recurse in Bezug 
auf die Stimmberechtigung und Wählbarkeit bei öffentlichen Wahlen."“ 
Fricker, Verfassungsgesetze. 14
	        
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