Full text: Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang

210 III. Anlagen. 
ist dann, wenn die Beendigung des Landtags früher als 
die Vollendung einer Neuwahl zu erwarten, von letzterer 
abzusehen. 
B. Besondere Vorschriften. 
a) Wahlen für die erste Kammer. 
§ 10. Von den nach § 63 der Verfassungsurkunde 
unter 13 der ersten Kammer angehörenden 12 Abgeord- 
neten werden 
im Meißner Kreise und 
in der Oberlausitz 
je drei, 
im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigt- 
ländischen Kreise 
je zwei 
Abgeordnete gewählt. 
§ 11. Um das Wahlrecht ausüben zu können, ist neben 
den allgemeinen Bedingungen der Stimmberechtigung (88 1 
und 2) das Eigenthum an einem Rittergute, oder an einem 
anderen Gute des platten Landes, welches mit wenigstens 
000 Steuereinheiten belegt ist, erforderlich (vergl. auch 
** 
Unter dieser Voraussetzung steht mit Ausnahme des 
Staatsfiscus auch juristischen Personen die Ausübung des 
Stimmrechts durch ihre gesetzmäßigen Vertreter zu. 
§ 12. Der Eigenthümer mehrerer Güter der § 11 
gedachten Art kann das Stimmrecht, wenn letztere in einem 
und demselben Kreise gelegen sind, nur einmal, wenn die 
Güter in verschiedenen Kreisen liegen, in jedem derselben 
ausüben. 
§ 13. Zur Wählbarkeit ist nächst den Voraussetzungen 
des § 4 das Eigenthum an einem oder mehreren inlän- 
dischen Rittergütern, welche einschließlich der damit etwa 
verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen 
Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind, 
oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf wel- 
chem wenigstens 4000 Steuereinheiten haften, erforderlich 
(vergl. auch § 5).
	        
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