210 III. Anlagen.
ist dann, wenn die Beendigung des Landtags früher als
die Vollendung einer Neuwahl zu erwarten, von letzterer
abzusehen.
B. Besondere Vorschriften.
a) Wahlen für die erste Kammer.
§ 10. Von den nach § 63 der Verfassungsurkunde
unter 13 der ersten Kammer angehörenden 12 Abgeord-
neten werden
im Meißner Kreise und
in der Oberlausitz
je drei,
im Leipziger, Erzgebirgischen und Voigt-
ländischen Kreise
je zwei
Abgeordnete gewählt.
§ 11. Um das Wahlrecht ausüben zu können, ist neben
den allgemeinen Bedingungen der Stimmberechtigung (88 1
und 2) das Eigenthum an einem Rittergute, oder an einem
anderen Gute des platten Landes, welches mit wenigstens
000 Steuereinheiten belegt ist, erforderlich (vergl. auch
**
Unter dieser Voraussetzung steht mit Ausnahme des
Staatsfiscus auch juristischen Personen die Ausübung des
Stimmrechts durch ihre gesetzmäßigen Vertreter zu.
§ 12. Der Eigenthümer mehrerer Güter der § 11
gedachten Art kann das Stimmrecht, wenn letztere in einem
und demselben Kreise gelegen sind, nur einmal, wenn die
Güter in verschiedenen Kreisen liegen, in jedem derselben
ausüben.
§ 13. Zur Wählbarkeit ist nächst den Voraussetzungen
des § 4 das Eigenthum an einem oder mehreren inlän-
dischen Rittergütern, welche einschließlich der damit etwa
verbundenen, auf demselben Grundbuchsfolium eingetragenen
Beistücken mit wenigstens 4000 Steuereinheiten belegt sind,
oder an einem anderen Gute des platten Landes, auf wel-
chem wenigstens 4000 Steuereinheiten haften, erforderlich
(vergl. auch § 5).